Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich können Sie ohne den Versuch der Durchsetzung Ihrer Restforderung keine Korrektur der bisherigen Besteuerung erreichen.
Ein freiwilliger Verzicht ist für das Finanzamt unerheblich. Würden Sie also nun eine korrigierte Erklärung abgeben oder den ausbleibenden Betrag anderweitig geltend machen, würde das Finanzamt Nachweise von Ihnen verlangen, dass die Forderung tatsächlich uneinbringlich ist. Diesen Nachweis können Sie ohne Titel und ergebnislose Vollstreckung leider nicht erbringen.
Ich bedaure, Ihnen leider keine positivere Rückmeldung geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Busch,
vielen Dank für die Antwort. Verstehe ich Sie richtig, dass aber in dem Fall, dass ich dem Finanzamt z.B. in 12-18 Monaten nachweisen kann, dass ich alles juristisch übliche getan habe, die offene Forderung zu vollstrecken und alle diesen rechtsüblichen Versuche am Ende aber vergeblich blieben, ich DANN eine Rückerstattung dieser zu viel gezahlten Steuer verlangen kann und für diesen Fall auch einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung habe?
Dies ist richtig. Haben Sie erfolglos vollstreckt, was natürlich zugleich die "Zerstörung der GmbH" bedeuten würde, so liegt eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vor, die das Finanzamt nach § 173 AO zu berücksichtigen hat.