Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
zu 1.)
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie den Zeitraum der ersten doppelten Haushaltsführung an, hier 01.01.2019 bis 31.03.2019 und dann den Zeitraum der zweiten doppelten Haushaltsführung, d.h. ab dem 01.04.2019. Sie müssen diese nicht für beendigt erklären, das ergibt sich aus dem Formular und Ihren Angaben.
zu 2.)
Sie können für die zweite doppelte Haushaltsführung für die ersten drei Monate Verpflegungspauschbeträge ansetzen, dies gilt auch, wenn Sie dies im gleichen Kalenderjahr schon einmal erklärt haben, siehe auch BFH Urteil vom 08.07.2010 - VI R 15/09
.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
24. April 2020
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09:15
Antwort
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