Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Rechtsgrundlage ist zunächst § 102 SGB XII
:
Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen.
Das Sozialamt kann also von den Eltern die Sozialhilfezahlungen der letzten 10 Jahre zurückverlangen. Ausgenommen sind nur die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (d.h. vor allem die Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen für Unterkunft und Heizung).
Allerdings: Die Sozialhilfe muss der bedürftigen Person rechtmäßig bewilligt worden sein. Bei einer zu Unrecht erbrachten Leistung kann das Sozialamt nur unter den Voraussetzungen gemäß §§ 45
und 50 SGB X
eine Rückzahlung geltend machen.
Die Eltern haften allerdings nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern nur mit dem Nachlass.
Der Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Ersatz der erbrachten Hilfeleistungen erlischt gem. § 102 Abs. 4 S. 1 SGB XII
innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Hilfeempfängers. Insofern ist die Forderung verjährt.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
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