Meine Tante (Halbschwester meiner Mutter) hat mir Anfang 2007 einen Betrag von 17.000 EUR geschenkt. Dieses Geld habe ich zur Rückzahlung eines bestehenden Kredits und zur Anschaffung von versch. Gegenständen benutzt, es also ausgegeben.
Nun ist meine Tante pflegebedürftig geworden (Pflegestufe I) und in naher Zukunft wird wohl eine Heimunterbringung notwendig werden.
Die Heimkosten werden nicht in voller Höhe durch ihre Rente und durch das Pflegegeld gedeckt, so dass zusätzlich noch Pflegewohngeld NRW beantragt werden müsste. Hierbei ist aber nennenswertes Vermögen, das in den letzten Jahren vorhanden war, anzugeben, so dass meine Tante die 17.000 EUR dann entsprechend melden müsste. Daraufhin wird die Zahlung des Pflegewohngeldes sicherlich abgelehnt und sie müsste stattdessen Sozialhilfe beantragen.
Ich habe gehört, dass meine Tante bzw. das Sozialamt ggf. einen Rückgabeanspruch in Höhe der Schenkung von 17.000 EUR mir gegenüber hat, ist das korrekt?
Da ich das Geld ja bereits ausgegeben habe, könnte ich es ohne Aufnahme eines Kredites nicht zurückzahlen. Dieser widerum würde mein monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen derart mindern, dass ich selbst nicht genug zum Leben habe (ich bin verheiratet und habe eine 1-jährige Tochter).
Kann ich mich gegen eine eventuelle Rückforderung wehren und wenn ja, wie?
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.
Ihre Tante müßte also zunächst Pflegewohngeld beantragen.
Wird ein Bezug von Pflegewohngeld abgelehnt, muss auch der Bezug von Sozialhilfe abgelehnt werden, da das Pflegewohngeld sich an die entsprechenden Vorschriften des SGB XII koppelt.
Dann könnte das Sozialamt hier die Rückforderung der Schenkung gegen Sie betreiben gem. §§ 528
, 529 BGB
, sofern Ihre Tante nicht mehr über ausreichendes Vermögen verfügt. Insofern sind die Ihnen zugegangenen Informationen korrekt.
Sie könnten eventuell jedoch Einreden gegenüber der Rückforderung geltend machen.
Die Einrede des § 529 I BGB
scheidet zunächst aus,
da seit der Schenkung noch nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind.
Es bliebe die Einrede nach § 529 II BGB
, soweit Sie ausserstande wären, das Geschenk herauszugeben, ohne die Ihnen obliegenden Unterhaltspflichten zu gefährden.
Wenn Sie also durch Herausgabe des Geldes und daraus resultierender Aufnahme eines Kredites Ihren Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und unterhaltsberechtigtem Kind nicht mehr nachkommen könnten, so dürfte die Einrede des § 529 II BGB
greifen und Sie könnten nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden.
Dies erfordert jedoch genaue Berechnungen hinsichtlich des Ihnen zur Verfügung stehenden Einkommens, die anhand Ihrer Informationen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sind.
Rechtsanwältin Wibke Türk Fachanwältin für Familienrecht