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Rückforderung Bafög Zahlungen wegen Lohnersatzleistungen

| 12. Mai 2021 14:02 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ist eine BAföG Rückforderung rechtmäßig, obwohl die Beträge der Lohnersatzleistungen nicht übereinstimmen?

Die Rückforderung wäre rechtmäßig, wenn sich der Unterschied bei den Lohnersatzleistungen nicht auf den Rückforderungsbescheid auswirken würde. Sofern dies nicht der Fall ist, sollten Sie einen Widerspruch einlegen und nachweisen, dass die tatsächlichen Lohnersatzleistungen niedriger waren als im Steuerbescheid angegeben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe seit 10/2018 Bafög. Für den Bewilligungszeitraum 10/2018 bis 9/2019 wurde mir ein Förderungsbetrag in Höhe von ca. 350 Euro gewährt. Der Steuerbescheid meiner Eltern für das Jahr 2016 lag mir zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, so dass ich alle Angaben in dem Antrag auf Grundlage der Lohnsteuerbescheinigung meines Vaters gestellt habe. Meine Mutter hat kein eigenes Einkommen.
10/2019 habe ich den Steuerbescheid für 2016 nachgereicht und dann 3/2021 die Neuberechnung meines Anspruches für den o.g. Bewilligungszeitraum erhalten.
Nach diesem neuen Bescheid habe ich keinen Anspruch auf Bafög mehr, so dass das Bafög-Amt die gesamte gezahlte Summe von mehr als 4.000 Euro zurückfordert.
Grund für die hohe Rückforderungssumme ist, dass mein Vater Steuern zurückerhalten hat, außerdem wurde jedoch ein zusätzliches Einkommen nach §21 Abs. 3 von über 9.000 Euro angerechnet.
Ich habe diesem Bescheid fristgerecht widersprochen und nachgefragt, um was es sich bei dieser Summe handelt. Das Bafög-Amt hat mir daraufhin mitgeteilt, dass es sich um Lohnersatzleistungen handelt, die aus dem Einkommenssteuerbescheid hervorgehen.
Tatsächlich hat mein Vater 2016 Krankengeld erhalten, den Kontoauszügen zufolge jedoch nur eine Summe von ungefähr 8.000 Euro. Als ich 2018 den Antrag gestellt habe, lag mir aber nur die Lohnsteuerkarte meiner Eltern vor, auf der das Krankengeld nicht vermerkt ist. Deswegen habe ich versäumt das im Antrag anzugeben.
Ist so eine Rückforderung rechtmäßig, obwohl die Beträge der Lohnersatzleistungen nicht übereinstimmen? Mir ist nicht ganz klar, wo aus dem Einkommensteuerbescheid die Lohnersatzleistungen hervorgehen. Fragt das Bafög-Amt diese direkt beim Finanzamt ab?
Und lohnt es sich genauer nachzufragen, wo die Unstimmigkeiten bei den Lohnersatzleistungen herkommen? Ich habe die Sorge, dass wenn ich noch weiter nachforsche, dem Bafög-Amt auffällt, dass ich das Krankengeld bei der Antragsstellung gar nicht mit angegeben habe und dann vielleicht zusätzlich zur Rückzahlung auch noch eine Geldbuße wegen unvollständigen Angaben kommt.

Vielen Dank

12. Mai 2021 | 14:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Ist so eine Rückforderung rechtmäßig, obwohl die Beträge der Lohnersatzleistungen nicht übereinstimmen?"


Die Rückforderung - vorbehaltlich einer Überprüfung der maßgeblichen Unterlagen - wäre sicherlich dann rechtmäßig, wenn sich der von Ihnen festgestellte Unterschied bezüglich der Lohnersatzleistungen in der Größenordnung von etwa 1000 € in keinem Fall auf den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid auswirken würde. Das heißt also, wenn man den für Sie Ihnen günstigsten Fall einer Anrechnung nehmen würde, es immer noch zu der o.g. Rückforderung kommen würde, dann wird man von einer Rechtmäßigkeit im Ergebnis ausgehen können, wobei sich die fehlenden 1000 € vermutlich auch erklären lassen werden, z.B. Beiträge in Sozialversicherungssystem in Form von Arbeitslosen-,Pflege, Rentenversicherung.



Frage 2:
"wo aus dem Einkommensteuerbescheid die Lohnersatzleistungen hervorgehen. Fragt das Bafög-Amt diese direkt beim Finanzamt ab?"

Nein, das BAföG-Amt bezieht seine Daten allein aus dem vorgelegten Steuerbescheid. Direkt aus diesem werden die Lohnersatzleistungen direkt oder mittelbar bei der Berechnung der Lohnsteuer hervorgehen, indem zunächst das zu versteuernde Einkommen ermittelt wurde, die Lohnersatzleistungen dann aber ausschließlich für die Berechnung des Steuersatzes (Stichwort: Progressionsvorbehalt) auf das zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen werden und der dann ermittelte persönliche Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen ( dann wieder ohne Krankengeld) angewendet wird. Der Datenabgleich, den Sie anführen, findet zwischen der Krankenkasse und dem Finanzamt statt.


Frage 3:
"Und lohnt es sich genauer nachzufragen, wo die Unstimmigkeiten bei den Lohnersatzleistungen herkommen?"

Ja, das lohnt sich sicherlich, denn nicht ist für einen Bürger unbefriedigender als Maßnahmen der Verwaltung, die ihn negativ betreffen, nicht einmal nachvollziehen zu können. Daher sind die Leistungsträger auch über die Paragrafen 13 bis 15 SGB I dazu verpflichtet, für den Bürger eine Transparenz ihrer Entscheidungen durch Aufklärung, Beratung und Auskunft zu ermöglichen.

Eine negative Wirkung dieser Nachfrage ist dadurch auch nicht zu erwarten. Eher im Gegenteil wird durch eine Abhilfeentscheidung oder Widerspruichsbescheid im Regelfall noch einmal ausdrücklich auf Ihr Vortbringen zur Sache selbst eingegangen und erläutert, warum dieses in der vorliegenden Form berücksichtigt wurde.



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


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Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2021 | 11:27

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