Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist so eine Rückforderung rechtmäßig, obwohl die Beträge der Lohnersatzleistungen nicht übereinstimmen?"
Die Rückforderung - vorbehaltlich einer Überprüfung der maßgeblichen Unterlagen - wäre sicherlich dann rechtmäßig, wenn sich der von Ihnen festgestellte Unterschied bezüglich der Lohnersatzleistungen in der Größenordnung von etwa 1000 € in keinem Fall auf den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid auswirken würde. Das heißt also, wenn man den für Sie Ihnen günstigsten Fall einer Anrechnung nehmen würde, es immer noch zu der o.g. Rückforderung kommen würde, dann wird man von einer Rechtmäßigkeit im Ergebnis ausgehen können, wobei sich die fehlenden 1000 € vermutlich auch erklären lassen werden, z.B. Beiträge in Sozialversicherungssystem in Form von Arbeitslosen-,Pflege, Rentenversicherung.
Frage 2:
"wo aus dem Einkommensteuerbescheid die Lohnersatzleistungen hervorgehen. Fragt das Bafög-Amt diese direkt beim Finanzamt ab?"
Nein, das BAföG-Amt bezieht seine Daten allein aus dem vorgelegten Steuerbescheid. Direkt aus diesem werden die Lohnersatzleistungen direkt oder mittelbar bei der Berechnung der Lohnsteuer hervorgehen, indem zunächst das zu versteuernde Einkommen ermittelt wurde, die Lohnersatzleistungen dann aber ausschließlich für die Berechnung des Steuersatzes (Stichwort: Progressionsvorbehalt) auf das zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen werden und der dann ermittelte persönliche Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen ( dann wieder ohne Krankengeld) angewendet wird. Der Datenabgleich, den Sie anführen, findet zwischen der Krankenkasse und dem Finanzamt statt.
Frage 3:
"Und lohnt es sich genauer nachzufragen, wo die Unstimmigkeiten bei den Lohnersatzleistungen herkommen?"
Ja, das lohnt sich sicherlich, denn nicht ist für einen Bürger unbefriedigender als Maßnahmen der Verwaltung, die ihn negativ betreffen, nicht einmal nachvollziehen zu können. Daher sind die Leistungsträger auch über die Paragrafen 13 bis 15 SGB I dazu verpflichtet, für den Bürger eine Transparenz ihrer Entscheidungen durch Aufklärung, Beratung und Auskunft zu ermöglichen.
Eine negative Wirkung dieser Nachfrage ist dadurch auch nicht zu erwarten. Eher im Gegenteil wird durch eine Abhilfeentscheidung oder Widerspruichsbescheid im Regelfall noch einmal ausdrücklich auf Ihr Vortbringen zur Sache selbst eingegangen und erläutert, warum dieses in der vorliegenden Form berücksichtigt wurde.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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