ich habe meinen Arbeitsvertrag am 29.11.202 zum 31.12.2012 fristgemäß gekündigt. Dieser ist eine Krankschreibung 01.02.2012 vorangegangen, in derem Verlauf ich seit März eine Entgeldersatzleistung in Form von Krankentagegeld erhalten habe.
Ende November wurde mir ein 13tes Monatsgehalt ausbezahlt. Nun fordert mein AG diese Sonderzahlung zurück.
Mein Arbeitsvertrag bezieht sich bezüglich der Vergütung auf den Tarifvertrag für Beschäftigte der bayrischen Metall- und Elektroindustrie.
Dieser besagt: "Alle Mitarbeiter des Tarifkreises, die zum Auszahlungspunkt des jeweiligen Jahres (üblicherweise November) ununterbrochen 6 Monate - trifft in meinem Fall zu - dem Betrieb angehören und in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten ein anteiliges 13. Monatsgehalt.
Meine Frage lautet nun - ist der AG berechtigt die Sonderzahlung zurückzufordern?
sofern bei der Auszahlung die Kündigung noch nicht zugegangen ist, werden Sie nach Ihrer Schilderung nicht zurückzahlen müssen, da Sie dann zu diesem Zeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben.
Aber es wird genauer zu prüfen sein, wann der Zugang der Kündigung und die Auszahlung erfolgt sind; "Ende November" ist insoweit nicht ganz aussagekräftig, da es auf die genauen Daten ankommt.
Ist die Zahlung NACH Kündigung erfolgt, bestand der Anspruch nicht und muss folglich zurückgezahlt werden.
Ist die Zahlung VOR Kündigung erfolgt, bestand der Anspruch und es muss nicht zurückgezahlt werden.
vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage.
Die Zahlung ist am 29.11 auf meinem Konto eingegangen, am selben Tag habe ich meine Kündigung persönlich bei meinem Arbeitgeber eingereicht.
Ich vermute, dass es sich dann um ein gekündigtes Arbeitsverhätlnis handelt?!
Vielen Dank vorab und viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. Januar 2013 | 20:23
Sehr geehrte Ratsuchende,
eher nein, denn dan hat an diesem Tag ja noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestanden.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung - und vorbehaltlich einer notwendigen Individualprüfung aller Unterlagen - sollten Sie daher derm Rückzahlungsanspruch entgegentreten, da eben zum Auszahlungszeitpunkt die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorgelegen hatten.