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Rückerstattung bei fehlerhafter Rechnungsstellung

3. September 2005 20:56 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich bin Arzt und habe versehentlich seit 1997 einer Berufsgenossenschaft zuviel Wegegeld (Splitten in mehere Patienten vergessen) in Rechnung gestellt. Diese fordert jetzt eine Rückzahlung in Höhe von 1250.- EUR von mir.
Gibt es eine Verjährungsfrist oder muss ich für den gesamten Zeitraum rückerstatten ???

3. September 2005 | 21:11

Antwort

von


(918)
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52349 Düren
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn Sie Leistungen ohne Rechtsgrundlage erhalten haben, sind Sie grundsätzlich zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages nach den Vorschriften der §§ 812 BGB , nämlich wegen ungerechtfertigter Bereicherung, verpflichtet.

Die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche richtet sich seit dem 01.01.2002 nach § 195 BGB und beträgt 3 Jahre. Demnach wären alle Rückforderungsansprüche bis 2001 nunmehr verjährt.

Wenn allerdings Ihre Abrechnungen ausdrücklich anerkannt wurden, kann man daran denken, daß mit der Zahlung Ihrer Rechnungsforderungen ein Schuldanerkenntnis abgegeben wurde und eine Rückforderung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Es wird hier aber auf die konkreten Einzelumstände ankommen. Möglicherweise sind die Zahlungen ja auch unter Vorbehalt der Prüfung der Abrechnungen erfolgt.

Da es sich nicht um eine geringe Forderung handelt, empfehle ich Ihnen daher, einen Anwalt mit der konkreten Prüfung der Rückzahlungsforderung zu beauftragen, da Ihnen im Rahmen dieses Forums natürlich nur eine erste Orientierung gegeben werden kann.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

www.andreas-schwartmann.de




Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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