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Rückerstattung Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung nach Zahlung unter Vorbehalt

| 14. Januar 2019 11:06 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In der Berichterstattung zum BGH-Urteils vom 18.07.2018 zum Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen heißt es, dass vor der Gerichtsentscheidung gezahlte Beiträge für die Zweitwohnung nicht zurückerstattet werden.

Frage: Ist eine Rückerstattung der für eine Zweitwohnung geleisteten Rundfunkbeiträge auch dann nicht möglich, wenn mit Verweis auf verschiedene Verfassungsbeschwerden die Zahlung des Rundfunkbeitrags bei der Anmeldung der Zweitwohnung im Jahr 2013 (sowie auf jedem Überweisungsträger) unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gestellt wurde?

2013 teilte mir der Beitragsservice in der Anmeldebestätigung für die Zweitwohnung daraufhin nämlich folgendes mit: "Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung entfallen, werden wir Ihre geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Verjährung erstatten (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit § 195 BGB )."

Die Zweitwohnung wurde mittlerweile mit Bescheid vom 21.12.2018 von der Beitragspflicht ab Juli 2018 befreit. Die mit Verweis auf das zitierte Schreiben ebenfalls beantragte rückwirkende Erstattung für drei Jahre erfolgte jedoch nicht. Stattdessen wurde mir lediglich mitgeteilt, dass mein bisheriges Beitragskonto der Nebenwohnung ausgeglichen sei.

Besteht ein Anspruch auf Rückforderung? Wenn ja, für welchen Zeitraum und wie wäre das Vorgehen?

14. Januar 2019 | 12:27

Antwort

von


(21)
Wiener Straße 53
01219 Dresden
Tel: 0351 41881590
Web: https://meschke.pro
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für den Fall, dass Ihre Rundfunkbeiträge bereits vor dem 21.12.2018 durch Bescheid festgesetzt wurden, ist eine Rückforderung nur dann möglich, wenn Widerspruchs- oder ggf. Klageverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Der Bescheid darf nicht bestandskräftig sein. Im Gegensatz zur "Zahlungsaufforderung" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3/71 ) ist ein Bescheid auch als solcher bezeichnet.

Haben Sie jedoch mit dem Schreiben vom 21.12.2018 erstmalig einen "echten" Bescheid erhalten, wäre eine Rückforderung innerhalb der Verjährungsgrenzen möglich. Die nur unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen lassen sich dann zurückfordern. Unter Umständen ist jedoch dem Bescheid vom 21.12.2018 zu widersprechen, insoweit er eine Rückzahlung der Rundfunkbeiträge ablehnt. Hierbei ist die bald ablaufende Widerspruchsfrist zu beachten, die ggf. bereits am 21.01.2019 endet.

Die Verjährung richtet sich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist, §§ 195 , 199 BGB , § 10 Abs. 3 S. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Diese beträgt drei Jahre und beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Rückerstattung entstanden ist.

Gern prüfe ich anhand Ihrer vorliegenden Unterlagen unverbindlich, ob und welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch entsteht. Eine konkrete Auskunft kann ich ohne Kenntnis dieser Unterlagen leider nicht erteilen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit mir auf.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Mir ist besonders wichtig, dass Sie mit meiner Antwort auch praktisch etwas anfangen können. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen über die kostenlose Nachfragefunktion oder die nebenstehenden Kontaktdaten zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Franz Meschke, LL.M.
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 17. Januar 2019 | 22:40

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Herr Meschke hat schnell und verständlich geantwortet, dabei die Kernfragen herausgearbeitet und nach Prüfung von Unterlagen die weiteren Schritte eingeleitet. Top!

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