Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für den Fall, dass Ihre Rundfunkbeiträge bereits vor dem 21.12.2018 durch Bescheid festgesetzt wurden, ist eine Rückforderung nur dann möglich, wenn Widerspruchs- oder ggf. Klageverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Der Bescheid darf nicht bestandskräftig sein. Im Gegensatz zur "Zahlungsaufforderung" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3/71
) ist ein Bescheid auch als solcher bezeichnet.
Haben Sie jedoch mit dem Schreiben vom 21.12.2018 erstmalig einen "echten" Bescheid erhalten, wäre eine Rückforderung innerhalb der Verjährungsgrenzen möglich. Die nur unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen lassen sich dann zurückfordern. Unter Umständen ist jedoch dem Bescheid vom 21.12.2018 zu widersprechen, insoweit er eine Rückzahlung der Rundfunkbeiträge ablehnt. Hierbei ist die bald ablaufende Widerspruchsfrist zu beachten, die ggf. bereits am 21.01.2019 endet.
Die Verjährung richtet sich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist, §§ 195
, 199 BGB
, § 10 Abs. 3 S. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Diese beträgt drei Jahre und beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Rückerstattung entstanden ist.
Gern prüfe ich anhand Ihrer vorliegenden Unterlagen unverbindlich, ob und welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch entsteht. Eine konkrete Auskunft kann ich ohne Kenntnis dieser Unterlagen leider nicht erteilen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit mir auf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Mir ist besonders wichtig, dass Sie mit meiner Antwort auch praktisch etwas anfangen können. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen über die kostenlose Nachfragefunktion oder die nebenstehenden Kontaktdaten zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meschke, LL.M.
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Rechtsanwalt Franz Meschke, LL.M.
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht