Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Der Widerspruch ist schon einmal richtig. Sehen Sie noch einmal nach, welcher Rechtsbehelf genau genannt ist. Je nach Bundesland (das sehe ich hier leider nicht) ist es auch der Klageweg. Allerdings ist es leider so, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, weil es sich um öffentliche Gebühren handelt, siehe § 80 VWGO (Verwaltungsgerichtsordnung.)
Daher müssen Sie zusätzlich einen Antrag bei Gericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Dieser muss eigenhändig unterschrieben sein und binnen der Monatsfrist nachweisbar bei Gericht eingegangen sein. Sie müssen den Zugang beweisen können.
Im Ergebnis bedeutet das, dass Sie erst einmal bezahlen müssen, ggf. Ihr Geld aber wieder bekommen.
Sie müssen den Widerspruch und auch den Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch begründen. Dazu teilen Sie mit, dass Säumniszuschläge ohnehin nur für die Vergangenheit erhoben werden könnten, also die bis Ende des Jahres ohnehin rechtswidrig sind.
Teilen Sie weiter mit, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass Sie nicht monatlich per Dauerauftrag zahlen dürfen.
Ferner, dass keine Säumnis vorliegen kann, da Sie ja immer gezahlt haben.
Falls das alles nichts nützt und dennoch gegen Sie vollstreckt werden sollte, so müssen Sie einen Vollstreckungsrechtsbehelf einlegen und die gleiche Begründung vorbringen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
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Web: http://www.kanzlei-diefenbach.de
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Zur Information: Ich lebe in München.
Das Schreiben enthält folgenden Schluss:
"Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
Erhalten wir innerhalb der nächsten 4 Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat."
Ist zusätzlich ein Antrag bei Gericht auf Anordnung auf aufschiebende Wirkung nötig, nachdem es sich nicht um einen offiziellen Widerspruchsbescheid handelt?
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist eine Vorgehensweise, die im Gesetz so nicht vorgesehen ist. Wenn Sie also etwas rechtlich unternehmen wollen, müssen Sie die "GEZ" um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bitten. Höchst sicherheitshalber legen Sie sodann nochmal Widerspruch ein.
Wenn Sie parallel dazu erreichen wollen, dass über die Frage der aufschiebenden Wirkung entschieden wird, so müssen Sie wie beschrieben bei Gericht vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin