Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Durch den Forderungskauf hat A einen Anspruch gegen C auf Zahlung des Kaufpreises. Daran hat sich auch durch die rückdatierte Unterschrift grundsätzlich nichts geändert. Das Problem des A liegt also im zivilrechtlichen Bereich, nicht im Strafrecht. A muß, notfalls vor Gericht, beweisen können, daß der geltend gemachte Anspruch besteht. Durch die erwähnte eidesstattliche Versicherung sowie den B als Zeugen sollte dies aber gelingen.
Ob der B darüber hinaus strafrechtlich belangt werden wird, hängt davon ab, ob A ihn anzeigen will. Auf den Zahlungsanspruch selbst gegen C hat dies aber keine Auswirkungen. Allerdings besteht somit ein gewisses Druckmittel gegen den B, auch wahrheitsgemäß auszusagen, da andernfalls sicherlich eine entsprechende Betrugsanzeige ergehen würde.
Ob darüber hinaus, z.B. im Rahmen eines Prozesses, die Staatsanwaltschaft von dem Betrug erfährt (z.B. durch Hinweis des Richters) und somit von Amts wegen ermittelt, ist natürlich nicht ausgeschlossen.
Ich empfehle dem A also, zunächst anwaltlich eine letzte Zahlungsaufforderung an C zu richten; die entsprechenden Anwaltsgebühren können dem C, der sich bereits in Verzug befindet, auch in Rechnung gestellt werden. Überdies sollte C klargemacht werden, daß auch er mit strafrechtlichen Konsequenzen (Anzeige wegen Betruges) zu rechnen hat, sollte er sich weigern, die berechtigte Forderung zu begleichen. Sollte C sich dennoch weiterhin weigern, ist Klage geboten. Ein Mahnbescheid wird in diesem Falle wohl wenig bringen, da mit einem Einspruch des C zu rechnen ist, so daß gleich der Klageweg beschritten werden sollte. Zeitgleich sollte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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