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Rückbehaltung der Kaution

9. August 2006 12:43 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich muste beruflich umziehen, deswegen habe ich für meine Mietwohung einen Nachmieter gesucht, mit dem Vermieter gesprochen, der die Nachmieterin sofort und ohne Probleme akzeptiert hatte und meine Wohnung auch zum vereinbarten Termin ohne Beanstandungen abnahm, die Nachmieterin ist auch schon eingezogen.
Er teile mir nur mit, das er die Mietkaution 2MM bis zur Nebenkostenabrechnung welche in ca. 2 Monaten erfolgen würde zurückbehält.
Da dieser Zeitraum aber nun abgelaufen ist, würde ich gerne meine Kaution wieder zurückhaben, aber lt. Ihm kann er die bis zu einem Jahr zurückbehalten.

Stimmt das, oder wie bekomme ich die jetzt zurück?

9. August 2006 | 12:57

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),



die Auskunft des Vermieters ist so nicht richtig.


Zunächst ist nicht nur die von Ihnen gezahlte Kaution zurückzuzahlen, sodern der Betrag auch (ab dem Zeitpunkt der Leistung der Kaution zumindest mit dem gesetzlichen Sparzins) zu verzinsen. Darauf haben Sie ein Recht, auf dass Sie nicht verzichten sollten.


Der Vemieter kann zwar die Kaution bis zur Abrechnung der Nebenkosten einhalten, aber sicherlich nicht in voller Höhe, sondern nur - was anhand der bisherigen Abrechnungen ungefähr zu ermitteln ist - in Höhe des zu erwartenden Nachzahlungsbetrages ( wenn Sie also bisher jährliche Nachzahlungen von z.B. 100,00 EUR hatten, darf er allenfalls 150,00 EUR (wegen der derzeitigen Verteuerungsrate) zurückhalten ); der Rest muss ausgezahlt werden.

Setzen Sie schriftlich ( Einschreiben mit Rückschein ) eine Zahlungsfrist von 10 Tagen; danach sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.

Auch können danach weitere Verzugszinsen und ggfs. auch weiterer Schadensersatz geltend gemacht werden.


Eine Vielzahl von Gerichten haben bestätigt, dass der Vermieter den Betrag aber nicht länger als sechs Monate zurückhalten darf (LG Berlin, ZMR 99, 257; AG Köln WM 2000, 674) wobei aber im Einzelfall hiervon abgewichen werden kann.


Hier sollten Sie sich also nicht weiter hinhalten lassen. Die weitergehende Vertretung kann dann nach Fristablauf selbstverständlich auch über unser Büro erfolgen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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