Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die Auskunft des Vermieters ist so nicht richtig.
Zunächst ist nicht nur die von Ihnen gezahlte Kaution zurückzuzahlen, sodern der Betrag auch (ab dem Zeitpunkt der Leistung der Kaution zumindest mit dem gesetzlichen Sparzins) zu verzinsen. Darauf haben Sie ein Recht, auf dass Sie nicht verzichten sollten.
Der Vemieter kann zwar die Kaution bis zur Abrechnung der Nebenkosten einhalten, aber sicherlich nicht in voller Höhe, sondern nur - was anhand der bisherigen Abrechnungen ungefähr zu ermitteln ist - in Höhe des zu erwartenden Nachzahlungsbetrages ( wenn Sie also bisher jährliche Nachzahlungen von z.B. 100,00 EUR hatten, darf er allenfalls 150,00 EUR (wegen der derzeitigen Verteuerungsrate) zurückhalten ); der Rest muss ausgezahlt werden.
Setzen Sie schriftlich ( Einschreiben mit Rückschein ) eine Zahlungsfrist von 10 Tagen; danach sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
Auch können danach weitere Verzugszinsen und ggfs. auch weiterer Schadensersatz geltend gemacht werden.
Eine Vielzahl von Gerichten haben bestätigt, dass der Vermieter den Betrag aber nicht länger als sechs Monate zurückhalten darf (LG Berlin, ZMR 99, 257; AG Köln WM 2000, 674) wobei aber im Einzelfall hiervon abgewichen werden kann.
Hier sollten Sie sich also nicht weiter hinhalten lassen. Die weitergehende Vertretung kann dann nach Fristablauf selbstverständlich auch über unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
9. August 2006
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12:57
Antwort
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