Sehr geehrter Ratsuchender,
solange nicht die Besonderheit eines Erbbaurechtes besteht, wonach ein Grundstück derart belastet werden kann, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben vereinbart worden ist, irrt der Vermieter.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gibt es diese Besonderheit des Erbbaurechtes nicht (lassen Sie das Grundbuch aber bitte wirklich sorgfältig prüfen), so dass dann §§ 94
, 93 BGB
gelten.
Danach gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude und zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören dann wiederum die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Der Eigentümer des Grundstückes ist dann auch Eigentümer des Gebäudes - nach Ihrer derzeitigen Sachverhaltsdarstellung irrt der Vermieter also.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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15.08.2013
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16:17
Antwort
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