Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich des Rückbaues sind Sie nach den vorgelegten Auszügen des Vertrages nicht verpflichtet, die Wand wegzunehmen.
Nach Ihren Angaben wurde die Genehmigung ohne die Auflage des Rückbaus erteilt; daher ist der Vermieter nun daran gebunden und Sie müssen den Rückbau weder vornehmen, noch einen Ersatzanspruch leisten.
Anders sieht es bei der Renovierung aus:
Durch die Formulierung "mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt" wurden die Fristen in der Tat flexibel gestaltet und sind so nicht zu beanstanden.
Dieses gilt aber auch für Fenster, Heizkörper etc. Denn hier müssen Sie die Klausel in der Gesamtheit bewerten und dann gilt auch hierfür die wichtige Abgrenzung nach der Gebrauchsbeeinträchtigung.
Daher bin ich hier der Auffassung, dass ein Verstoß nach §§ 309
, 307 BGB
INSOWEIT nicht in Betracht kommt.
Derser Verstoß könnte aber in einer anderen Klausel zu sehen sein:
Hier wurde eine Abgeltungs- und Quotenklausel vereinbart, wonach der Mieter u.a. 100% bei einer fünfjährigen Fristüberschreitung zahlen soll.
DIESES ist unzulässig (LG Berlin GE 96, 1373; OLG Stuttgart RE WM 82,124 mit Einschränkungen) und führt dann zur Unwirksamkeit des § 8 des Mietvertrages (so AG München WM 97, 367).
Daher werden Sie nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung auch nicht zu renovieren haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
In Ihrer Antwort kommt folgender Satz vor: "Dieser Verstoß könnte aber in einer anderen Klausel zu sehen sein." Die Formulierung "könnte" ist mir etwas unscharf. Wenn ich folgendes Urteil "LG Berlin, Urteil vom 25.7.02 - 67 S 413/01
-" und darin besonders Absatz 4a -b betrachte, ergibt sich für mich ein ganz klarer Verstoß gegen reichlich Paragraphen des BGB. Ich gehe also davon aus dass der komplette §8 meines Mietvertrages ungültig ist. Würden Sie dem so zustimmen?
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich ist Ihnen zuzustimmen; derzeit gehe ich auch von einem Verstoß und der Unwirksamkeit aus.
Das "Könnte" ist so zu verstehen, dass für eine abschließende Beurteilung durch alle hier teilnehmenden Anwälte (sofern sie nicht gerade Hellseher sind) die Einsicht in den Vertrag eigentlich unverzichtbar ist, um dann abschließend prüfen zu können, ob nicht noch durch andere Klauseln oder Zusatzvereinbarungen dier monierte Text "entschärft" wird.
Hier sind dann also die Grenzen der Erstberatung erreicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle