Guten Abend,
nachdem der Gesetzgeber 2002 die Viehmängelgewährleistungsverordnung abgeschafft hat, fällt der Kauf eines Reitpferdes unter das ganz normale Gewährleistungsrecht. Dies bedeutet, daß der Verkäufer grundsätzlich dafür haftet, daß das Pferd auch die Beschaffenheit hat, mit der es verkauft wird.
Dies bedeutet, daß Sie ein Reitpferd bekommen müssen, wenn Sie ein Reitpferd kaufen. Mit dem von Ihnen beschriebenen Mangel können Sie den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Verkäufer müßte sogar beweisen, daß das Pferd die Hufrollenentzündung nicht schon bei Übergabe aufwies, da der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe entstanden ist. Erst beim Auftreten eines Mangels nach Ablauf der sechs Monate muß der Käufer beweisen, daß der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
Es kommt also gar nicht sosehr auf das Einverständnis des Verkäufers zur Wandelung des Kaufvertrages an. Sie sind ohnehin zur Rückabwicklung berechtigt.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie einen Gewährleistungsausschluß im Kaufvertrag vereinbart hätten. Hierzu läßt sich Ihrer Schilderung leider nichts entnehmen. Der Verkäufer würde für diesen Fall nur bei arglistigem Verschweigen des Mangels haften, d.h. er müßte die Erkrankung des Pferdes gekannt haben. Hierfür wären Sie beweispflichtig.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Im Kaufvertrag steht allerdings folgendes:
"Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder sonstige Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch nicht dafür, dass das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält." Wir unterrichteten den Verkäufer aber genau über die zukünftige Verwendung als Reitpferd.
Sollten wir zur Sicherheit eine Blutprobe entnehmen lassen um nachweisen zu können, dass das Pferd gespritzt wurde (Schmerzmittel, etc.)? Im schlimmsten Fall, muss das Pferd eingeschläfert werden, dies Bedarf aber einer genaueren Untersuchung durch die Tierärztin um festzustellen inwieweit die Hufrollenentzündung fortgeschritten ist. Als Reittier ist es nach Stand der jetztigen Diagnose aber in jedem Fall unbrauchbar.
Vielen Dank im voraus.
Guten Tag,
Sie sollten auf jeden Fall den jetzigen Gesundheitszustand des Pferdes durch geeignete Mittel dokumentieren. Sinnvoll ist auch eine Stellungnahme des behandelnden Arztes, inwieweit die Krankheit schon vorher beim Verkäufer aufgetreten ist und dort auch behandelt worden ist.
Aufgrund des Gewährleistungsausschlusses haftet der Käufer nicht für Mängel, sondern nur dann, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies sind alle Mängel, die den Gebrauch des Pferdes als Reitpferd hindern und dem Verkäufer bekannt waren. Hier müßten Sie den vollen Beweis führen, um zum Ziel zu gelangen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß