Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Erkrankung mit einem Sommerekzem stellt einen Mangel dar, der dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gibt.
Der Mangel der Kaufsache muss bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein.
Gemäß § 476 BGB
wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang der Mangel zeigt. Daraus folgt, dass innerhalb der ersten sechs Monate der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergang mangelfrei war, danach muss der Käufer beweisen, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Diese Vermutung greift nicht, wenn sie mit Art oder Sache des Mangels unvereinbar ist. Nun könnte man die Auffassung, dass dies vorliegend und generell bei Tierkauf der Fall ist.
Hier kann ich jedoch auf eine BGH-Entscheidung verweisen, wonach der Ausnahmetatbestand, dass die Vermutung nicht gelte, da sie mit der Art der Sache oder Mangels unvereinbar sei, nicht generell auf Tiererkrankungen anwendbar sei.
Vorliegend ging es ebenfalls um einen Pferdekauf und ein Sommerekzem.
Die Entscheidung können Sie auf der Seite www.bundesgerichtshof.de
Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.03.2006 - AZ: VIII ZR 173/05
nachlesen.
Natürlich kann die Vermutung widerlegt werden. Es obliegt also dem Verkäufer nachzuweisen, dass bei Übergabe das Pferd keinerlei Erkrankung aufwies.
Um vom Kaufvertrag zurück treten zu können, müssen Sie zunächst „ Nacherfüllung“ verlangen. Dabei können Sie wählen zwischen einer Behandlung des Pferdes, deren Kosten der Verkäufer übernehmen muss oder einem neuen Pferd. Wenn eine Behandlung beim zweiten Mal nicht zum Erfolg führt, haben Sie das Recht vom Kaufvertrag zurück zu treten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 06.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Tel: +49(0)30-74394955
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,das Gestüt ist zu einer Rücknahme des Pferdes bereit. Allerdings soll ich erst das Geld zurückerhalten,wenn das Pferd an einen anderen Besitzer verkauft wurde.Damit bin ich nicht einverstanden.Ich habe angeboten, die Rückzahlung in Raten zu akzeptieren. In Kürze soll mein Pferd abgeholt werden. In welcher Form soll ich mich absichern.
Vielen Dank für Ihren Rat!
Mit freundlichen Grüssen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Sie sollten auf der umgehenden Rückzahlung des Kaufpreises bestehen. Bei einer Rückzahlung in Raten tragen Sie das Risiko der Insolvenz des Verkäufers. Ihr Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht unabhängig davon, ob das Pferd überhaupt wiederverkäuflich ist.