Aufgrund nicht behebbarer Mängel habe ich mein gekauftes Neufahrzeug zurückgegeben. Der Verkäufer hat sich mit dem Rücktritt und der Wandlung einverstanden erklärt.
Nunmehr hat er mir die Abrechnung für den Rücktritt zukommen lassen. Ein Punkt der Abrechnung ist für mich nicht nachvollziehbar. Beim Abschluss des Kaufvertrages habe ich mein altes Fahrzeug in Zahlung gegeben und hierfür eine Gutschrift bzw. einen Abzug vom Kaufpreis des neuen Fahrzeuges in Höhe von 2.000,00 € erhalten.
Bei der jetzigen Abrechnung werden diese 2.000,00 € dem Kaufpreis wieder unter der Bezeichnung "Rabatt" aufgeschlagen. Ist dies richtig? Immerhin hat der Verkäufer doch im Gegenzug für die 2.000,00 € mein altes Fahrzeug erhalten.
Der BGH geht bei Neukauf und Inzahlunggabe von einem einheitlichen Kaufvertrag aus.
Der Käufer ist dabei berechtigt, einen Teil des Kaufpreises nicht in Geld zu leisten.
Auf Grund des Rücktritts sind die gegenseitig erbrachten Leistung zurück zu gewähren (§ 346 Abs. 1 BGB
).
Der Verkäufer kann die Rückgabe des Neu-Fahrzeugs fordern. Sie haben Anspruch auf den gezahlten Kaufpreis und das in Zahlung gegebene Fahrzeug.
Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags schuldet der Verkäufer nicht.
Kann das in Zahlung gegebene Fahrzeug nicht zurückgegeben werden, so hat der Verkäufer dafür Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 BGB
).
Die Abrechnung unter Abzug eines „Rabattes“ ist daher – falls nicht kaufvertraglich etwas Abweichendes geregelt wurde – nicht rechtens.
Sie haben noch Anspruch auf Herausgabe bzw. - wenn die Herausgabe unmöglich ist - auf Ersatz des Wertes Ihres alten Fahrzeugs.