Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihnen steht zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises zu. Da der Kaufvertrag mit einem Darlehensvertrag verbunden wurde, können Sie Ihre Anzahlung und den durch die Bank gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Diesen müssen Sie gekürzt um Ihre eigenen Tilgungsleistungen anschließend an die Bank weiterzuleiten.
Daneben können Sie noch die Zinsen geltend machen, die Sie nach den Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaft aus dem Kaufpreis hätte erzielen können (§ 347 Abs. 1, Satz 1 BGB). Gehen Sie hierbei von einem Zinssatz von 2,5 % des Kaufpreises, mithin 876,50 € aus.
Auf die Erstattung der Vertragsnebenkosten (Garantie und Kreditschutz) haben Sie hingegen keinen Anspruch. Ebenso wenig können Sie können Sie die von Ihnen gezahlten Zinsen aus dem verbundenen Finanzierungsvertrag verlangen. Ausgenommen sind die Zeiten in denen Sie das Fahrzeug nicht nutzen konnten. Wenn das Auto also einen Monat in der Werkstatt stand, können Sie dir Zinsen für eben diesen Monat abziehen.
Für weitergehende Ansprüche (Nutzungsausfall etc.) müssten Sie dem Verkäufer eine Pflichtverletzung nachweisen, die über die Mangelhaftigkeit hinausgeht. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Gegenzurechnen ist die Nutzungsentschädigung. Bei einer angenommen Gesamtfahrleistung von 250.000 km liegt diese bei 0,4 Prozent des Kaufpreises, also 2.498,40 €. Beachten Sie, dass ich hier von dem Kaufpreis ausgegangen bin, wie Sie in gezahlt haben. Eigentlich müsste von einem geminderten Kaufpreis ausgegangen werden, da der mangelbedingte Minderwert abzuziehen wäre. Hier müssten Sie ggf. eine Regelung mit dem Verkäufer finden. Dies kann sich erheblich auswirken. Da Anhaltspunkte für den Minderungswert fehlen, kann darauf aber nicht eingegangen werden.
Unterm Strich verbleiben Ihnen also 33.069,10 €. Hiervon wäre ggf. noch der Restwert der Winterreifen abzuziehen.
Ich mache noch auf folgendes Aufmerksam: Wenn wie hier fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorausgegangen sind, können Sie in der Regel auch die Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung des Rücktritts beim Verkäufer geltend machen. Sie sollten sich also überlegen, einen solchen zu konsultieren. Insbesondere um sicher zu stellen, dass die Rückabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen