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Rückabwicklung Heizungsanlage

2. November 2023 19:28 |
Preis: 100,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


07:58

Installation einer neuen Heizungsanlage durch Handwerksfirma A in 2020.

Nach 10 Monaten Ausfall durch technischen Defekt des Zündgeräts. Fehlersuche durch Handwerksfirma B, da A über 50km entfernt ist. B schaltet den Werkskundendienst des Herstellers V ein. Zündgerät wird getauscht. Kosten durch Garantie von V übernommen.

Nach 8 Monaten wieder Zündgerät defekt. B tauscht Teil und rechnet über Garantie mit V Kosten ab.

Nach ca. 8 Monaten wieder defekt. Das Spiel wiederholt sich.

Am Rande: Wartungen wurden ordnungsgemäss durch B durchgeführt.

Ziel:
Ich möchte die Heizung tauschen, da nicht erkennbar ist, dass das Problem dauerhaft gelöst wird. Wie könnte man eine Rückabwicklung erreichen?
Ich habe eine Familie mit 2 kleinen Kindern. Das ist nicht tragbar.

2. November 2023 | 20:24

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall handelt es sich um einen Werkvertrag, den Sie mit der Handwerksfirma A abgeschlossen haben. Die Handwerksfirma A ist verpflichtet, Ihnen eine mangelfreie Heizungsanlage zu liefern und zu installieren. Da das Zündgerät wiederholt defekt war, liegt ein Mangel vor.
Sie haben grundsätzlich das Recht, die Handwerksfirma A zur Nacherfüllung aufzufordern. Das bedeutet, dass die Firma den Mangel beheben muss. Da das Zündgerät jedoch bereits mehrfach ausgetauscht wurde und der Mangel immer wieder auftritt, könnte man argumentieren, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
In diesem Fall haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einem Rücktritt vom Vertrag müsste die Handwerksfirma A die Heizungsanlage zurücknehmen und Ihnen den Kaufpreis erstatten. Sie könnten dann eine neue Heizungsanlage von einer anderen Firma kaufen.
Um Ihre Rechte durchzusetzen, sollten Sie der Handwerksfirma A schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Sollte die Firma dieser Aufforderung nicht nachkommen oder sollte der Mangel erneut auftreten, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2023 | 06:59

Danke.

Wie könnte die Argumentation gegenüber A aussehen, dass die erste Nachbesserung bereits fehlgeschlagen sei. A war bisher nicht wieder involviert.

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2023 | 07:58

Vielen Dank für die weiteren Informationen.

Ich bin nach Ihrer ersten Schilderung davon ausgegangen, dass die Beauftragung von B in Ansprache mit A erfolgt ist, da bei Mängeln ja eigentlich zuerst derjenige der Ansprechpartner ist, der die Heizung geliefert und installiert hat.

Wenn A bisher noch gar nicht involviert war, wird die Argumentation für eine fehlgeschlagene Nachbesserung schwierig und man wird A wohl auch noch die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen müssen, um auf der sichereren Seite zu sein.

Probieren können Sie es aber, die Argumentation könnte wie folgt aussehen: Sie weisen darauf hin, dass das Zündgerät bereits mehrfach durch eine Fachwerkstatt vor Ort ausgetauscht wurde und der Mangel immer wieder auftritt. Dies deutet darauf hin, dass es sich um einen systematischen Fehler handelt, der nicht durch den Austausch des Zündgeräts behoben werden kann. Sie können argumentieren, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, da trotz mehrfacher Reparaturversuche der Mangel immer wieder auftritt und auch nicht zu erwarten ist, dass A den Mangel beseitigen kann. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Gebrauchserwartung dar und ist für Sie als Kunde nicht zumutbar. Daher fordern Sie die Handwerksfirma A auf, die Heizungsanlage auszutauschen oder den Kaufpreis zu erstatten. Sollte die Firma dieser Aufforderung nicht nachkommen, behalten Sie sich vor, vom Vertrag zurückzutreten. Es ist ratsam, diese Kommunikation schriftlich zu führen und Fristen zu setzen, um Ihre Rechte zu wahren. Weigert sich A aber und bietet eine eigene Nachbesserung an, werden Sie sich aus den oben genannten Gründen wohl zunächst noch einmal darauf einlassen müssen.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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