Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf Ihre Beratungsanfrage aus dem Bereich Leasingrecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen beziehe ich mich auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt. In aller Kürze zusammengefasst geht es bei Ihnen darum, dass Sie ein Fahrzeug mittels Leasing geliefert bekommen haben. In diesem Fahrzeug scheint es wohl einen Sachmangel derart zu geben, dass der Kofferraum ständig feucht geworden ist bzw. sich dort sogar Wasser befunden habe.
Der Wagen soll nach den Ihnen gemachten Angaben bereits repariert worden sein.
Nunmehr ist die Situation im Kofferraum regelrecht eskaliert, da sich wieder eine erhebliche Menge Wasser dort angesammelt habe. Der Wagen wurde zur Nachbesserung abgeholt und sollte repariert werden.
Bedauerlicherweise scheint sich das Problem damit nicht gelöst zu haben, da nach Ihrem Bericht sich der Kofferraum wieder mit Wasser füllt, mutmaßlich bei Regen.
Sie fragen nun, ob Sie eine Chance haben, den Vertrag rückabzuwickeln bzw. auch die Zahlung der Leasingraten einzustellen.
Bevor ich auf den Kern der Frage zu sprechen komme, müssen Sie sich bitte klarmachen, dass es sich bei einer Leasing-Konstellation um eine 3-Personen-Konstellation handelt. Sie als Leasingnehmer bekommen das Fahrzeug vom Leasinggeber, dieser wiederum bekommt es von einem Lieferanten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass zwischen dem Leasingnehmer sowie dem Leasinggeber als unmittelbare Vertragspartner die Rechte auf Mängel-Gewährleistung von Seiten des Lieferanten sowie des Leasinggebers auf den Leasingnehmer übergehen. D. h., Sie können die Mängel-Rechte direkt geben über dem Leasinggeber geltend machen.
Dass der Leasinggeber sich nicht positiv zur Rückabwicklung äußert, sondern lediglich ständige Nachbesserung anbietet, ist zwar aus seiner Perspektive verständlich, deckt sich allerdings nicht mit den Vorgaben des Gesetzgebers über das, was Sie als Endkunde quasi aushalten müssen. Der Gesetzgeber eröffnet Ihnen dann die Möglichkeit, bei einer anhaltenden Unzumutbarkeit der auftretenden Mängel den Rücktritt vom Leasing-Vertrag zu erklären. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt erscheint die Reparatur quasi unmöglich geworden zu sein, sodass eine Rückabwicklung des Vertrages aus meiner Sicht hier rechtlich vertretbar sein dürfte. Den Rücktritt müssten Sie gegenüber dem Leasinggeber am besten schriftlich erklären.
Im Hinblick auf die Einstellung der Ratenzahlungen hinsichtlich der Leasingraten stünde Ihnen womöglich ein Zurückbehaltungsrecht zu, mit welchem Sie ein gewisses Druckmittel gegenüber dem Leasinggeber aufbauen können, um ihn zur Rücknahme des Fahrzeuges zu bewegen.
Dieses Zurückbehaltungsrecht ergibt sich im Übrigen auch aus den von Ihnen zitierten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gern zur Verfügung.
RA Hetényi
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