Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wie Sie richtig bemerken ist der Vertrag mit einer Geschäftsunfähigen unwirksam.
Daher scheiden Ansprüche des Malers aus Werkvertrag aus, da ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist.
Mangels eines Vertrages kann es lediglich Ansprüche des Malers aus Bereicherungsrecht geben.
Wenn Sie nachweisen können – wofür es nach Ihrer Schilderung gewisse Anhaltspunkte gibt – daß der Maler die Geschäftsunfähigkeit Ihrer Mutter gekannt hatte, dann ist eine Forderung des Malers ausgeschlossen.
Ein Anspruch des Malers auf Zahlung der Arbeiten kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Gelingt dieser Nachweis nicht, gibt es grundsätzlich einen Anspruch des Malers auf Herausgabe des Erlangten.
Im Falle von Malerarbeiten etc. ist eine Herausgabe nicht möglich, sodaß der Anspruch des Werkunternehmers auf Wertersatz geht.
Die Höhe des Wertersatz richtet sich nach dem objektiven Marktwert der betreffenden Leistungen. Wenn Sie durch die Prüfung des Sachverständigen zu dem Nachweis gekommen sind, daß die Berechnungen des Malers in dieser Höhe ungerechtfertigt sind besteht insoweit auch kein Anspruch.
Zusammenfassend kann ich Ihnen nur raten Ihre Unterlagen durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und die Zahlung entweder vollständig zurückzufordern (bei nachweisbarer Kenntnis von der Geschäftsunfähigkeit), oder zumindest den überhöhten Anteil laut Sachverständigengutachten geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die Direktanfrage kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 22.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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