Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich auf Grundlage Ihrer gegebenen Informationen wie folgt beantworten.
Zu 1.):
Die Berechnung der Nutzungsentschädigung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Im Allgemeinen findet jedoch folgende Formel Anwendung:
Kaufpreis / (zu erwartende Restlaufleistung - KM-Stand bei Kauf) x gefahrene Kilometer.
Die zu erwartende Restlaufleistung wird bei durchschnittlich teuren Benzinern mit 150.000 bis 200.000 km, bei Dieselfahrzeugen und Oberklassemodellen mit 200.000 bis 250.000 km angenommen.
Bei einer anderen Berechnungsweise werden einfach 0,67% des Bruttokaufpreises je 1.000 gefahrenen km zu Grunde gelegt (bzw. von 0,5 % bei der zweiten Fahrzeuggruppe).
Welche Berechnung Anwendung findet, hängt nicht zuletzt vom Fahrzeug selbst, dem Kaufpreis und den gefahrenen KM ab.
Zumeist wird jedoch die erste Berechnungsweise verwandt.
Zu 2.):
Bei einem Rückgewährschuldverhältnis haben sich die Parteien Zug-um-Zug die wechselseitigen Leistungen zurück zu gewähren. Das heisst nichts anderes, als dass eine Rückgabe des PKW gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. der Nutzungsentschädigung zu erfolgen hat. Geregelt ist dies in den §§ 348
, 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB
.
Zu 3.)
Sie können neben dem Rücktritt weiterhin Schadensersatz nach den §§ 281
, 280 BGB
geltend machen. Dieser beschränkt sich jedoch auf Ihre vergeblichen Aufwendungen, die Sie in Erwartung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung machen durften. Dies wären z.B. Fahrtkosten zum Händler.
Ferner können Sie die Kosten herausverlangen, die Ihnen zum Zwecke der Werterhaltung entstanden sind und der Verkäufer somit gespart hat, nach dem Rücktritt jedoch die Nutzungen hieraus ziehen kann.
Die Geltendmachung sollte durch dezidierte Berechnung und Entgegenhaltung ggü. dem Verkäufer, notfalls auf gerichtlichem Wege geltend gemacht werden. Hierfür wäre es sinnvoll, im Streitfall einen Kollegen mit der Abwicklung zu beauftragen.
Zu 4.):
Auch hier gilt, wenn die Berechnung eklatant von den o.g. Formeln abweist, sollten Sie zunächst um Nachberechnung bitten und solange das Fahrzeug zurückhalten. Ggf. ist auch hier die Hinzuziehung eines Kollegen ratsam.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antworten. Die Definition Zug-um-Zug hätte ich gern genauer erläutert, da ich auf Hinweise gestossen bin, dass zunächst erst einmal der Kauf an sich rückgängig gemacht wird, d.h. ich gebe das Auto zurück und der Händler mir alle gezahlten Beträge, sodass ich mein Geld habe und der Kauf komplett rückgängig gemacht wurde. Erst dann kann der Händler die Kosten für Nutzungsentschädigung geltend machen. Ist es also richtig, dass erst der Kauf rückgängig gemacht werden muss und dann, sozusagen eine neue Rechnung aufgemacht wird, oder ist eine gemischte Abrechnung rechtens?
Der Begriff Zug-um-Zug besagt nichts anderes, als dass die Kaufsache zurückgegeben und im Gegenzug der Kaufpreis erstattet wird. Im gleichen Zug sind die gezogenen Nutzungen (=Nutzungsentschädigung) zu erstatten (§ 346 Abs. 1 BGB
). Der Verkäufer kann also die ihm zustehende Entschädigung mit dem gezahlten Kaufpreis verrechnen und Ihnen den geminderten Betrag auskehren. Wird hier ein zu hoher Betrag als Entschädigung angesetzt, so haben Sie einen Anspruch auf Erstattung des überzogenen Betrages.
Nicht erforderlich ist, dass zunächst das Geschäft vollständig rückabgewickelt wird und erst dann die gegenseitig noch bestehenden Forderungen geltend gemacht werden.