Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf jeden Fall ist die von Ihnen zu zahlende Miete seit Sonntag, 19.07.2015, gemindert. Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.04.1996 - 206 C 85/95
–bei Unbenutzbarkeit der einzigen Bade- bzw. Duschanlage eine Mietminderung von 33 % der Bruttomiete für gerechtfertigt gehalten. Da Sie die Julimiete schon bezahlt haben, haben Sie einen Rückforderungsanspruch gegen Ihre Vermieterin in Höhe des Minderungsbetrages.
Sollte die Dusche Anfang August noch nicht repariert sein, sollten Sie 33 % der Bruttomiete für August einbehalten. Die Mietminderung ist dann taggenau abzurechnen. Wenn also im Laufe des August die Reparatur abgeschlossen sein sollte, müßten Sie evtl. noch einen Teil der einbehaltenen Miete nachzahlen.
Einen Anspruch auf Schadensersatz (z. B. ein Hotelzimmer) hätten Sie nur, wenn 1. die Rohrleitungen bereits bei Ihrem Einzug mangelhaft waren (darauf deutet die Aussage „Pfusch" hin) und die Haftung des Vermieters gem. § 536a Abs. 1 BGB
für solche anfänglichen Mängel nicht in Ihrem Mietvertrag – wie häufig - ausgeschlossen worden ist, oder 2. Ihre Vermieterin den „Pfusch" zu vertreten hat, d. h. zumindest fahrlässig (mit-) verursacht hat.
Alle Ansprüche richten sich gegen Ihre Vermieterin, die wiederum ggf. ihre Gebäudeversicherung bzw. den Sanitär-Handwerker in Anspruch nehmen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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