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Rohrbruch in der Dusche

22. Juli 2015 23:40 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Meine Dusche ist wegen eines Rohrbruchs nicht benutzbar. Wie viel Mietminderung steht mir zu und habe ich Anspruch auf ein Hotelzimmer?

Bei Unbenutzbarkeit der einzigen Dusche in der Wohnung ist eine Mietminderung von 33% der Bruttomiete gerechtfertigt. Die bereits bezahlte Miete kann anteilig zurückgefordert werden. Für die Folgemonate sollte die geminderte Miete einbehalten und später tagesgenau abgerechnet werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz wie z. B. die Kosten für ein Hotelzimmer besteht nur, wenn die Rohrleitungen schon bei Einzug mangelhaft waren und die Haftung dafür nicht ausgeschlossen ist.

Am Sonntag kam ich von einer Dienstreise zurück und die Eltern meiner Vermieterin teilten mir mit,in meiner Dusche sei ein Rohrbruch
Hatte den Schlüssel dagelassen weil unten immer wieder Wasserflecken auftraten
Am Montag wurde meine alte Dusche abgerissen,der Handwerker sagte,die komplette Wand müsste von innen erneuert werden da Pfusch in den Regioswänden vorliegen
Der Gutachter der heute kommen wollte ist auch nicht erschienen,
Meine Frage,die Reparatur und der Aufbau der neuen Dusche wird sich hinziehen.Ich kann nirgend duschen,keine Wanne vorhanden,Was tuen?Steht mir ein Hotelzimmer zu und wer zahlt??
Gebäudeversicherung,Hausrat? Mietminderung wieviel??Hab Julimiete ja bezahlt

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf jeden Fall ist die von Ihnen zu zahlende Miete seit Sonntag, 19.07.2015, gemindert. Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.04.1996 - 206 C 85/95 –bei Unbenutzbarkeit der einzigen Bade- bzw. Duschanlage eine Mietminderung von 33 % der Bruttomiete für gerechtfertigt gehalten. Da Sie die Julimiete schon bezahlt haben, haben Sie einen Rückforderungsanspruch gegen Ihre Vermieterin in Höhe des Minderungsbetrages.

Sollte die Dusche Anfang August noch nicht repariert sein, sollten Sie 33 % der Bruttomiete für August einbehalten. Die Mietminderung ist dann taggenau abzurechnen. Wenn also im Laufe des August die Reparatur abgeschlossen sein sollte, müßten Sie evtl. noch einen Teil der einbehaltenen Miete nachzahlen.

Einen Anspruch auf Schadensersatz (z. B. ein Hotelzimmer) hätten Sie nur, wenn 1. die Rohrleitungen bereits bei Ihrem Einzug mangelhaft waren (darauf deutet die Aussage „Pfusch" hin) und die Haftung des Vermieters gem. § 536a Abs. 1 BGB für solche anfänglichen Mängel nicht in Ihrem Mietvertrag – wie häufig - ausgeschlossen worden ist, oder 2. Ihre Vermieterin den „Pfusch" zu vertreten hat, d. h. zumindest fahrlässig (mit-) verursacht hat.

Alle Ansprüche richten sich gegen Ihre Vermieterin, die wiederum ggf. ihre Gebäudeversicherung bzw. den Sanitär-Handwerker in Anspruch nehmen kann.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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