Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch Fahrradfahren haben sich an die vorgeschriebene Fahrtrichtung in Kreisverkehres - also gegen den Uhrzeigersinn - zu halten.
Ich verstehe die Zeichnung so, dass der Fahrradfahrer nicht etwa die häufig vor der Einfahrt in den Kreisverkehr zu findende Übergangsmöglichkeit für Fußgänger genutzt hat, sondern tatsächlich den Kreisverkehr in falscher Richtung befahren wollte. Dies ist nicht zulässig.
Wenn der Fahrradfahrer jedoch die vor dem Kreisverkehr befindliche Übergangsmöglichkeit genutzt hat und es dort zum Unfall kam, sieht die Sache anders aus. Die Situation sähe dann so aus (http://de.wikipedia.org/wiki/Fu%C3%9Fg%C3%A4nger%C3%BCberweg#/media/File:Zebrastreifen_an_der_Karlsruher_Strasse_Ettlingen.jpg).
In diesem Fall hätte der Fahrradfahrer Vorrang gehabt und Sie hätten warten müssen.
Wie Sie richtigerweise schreiben, besitzt ihr Fahrzeug eine im Vergleich zum Fahrradfahrer eine erhöhte Betriebsgefahr. Diese erhöhte Betriebsgefahr wirkt sich in der Regel dahingehend aus, dass Ihnen eine Teilschuld am Unfallgeschehen vorgeworfen wird. Die genaue Quote dieser Teilschuld lässt sich schwer vorhersagen und muss im Streitfall notfalls gerichtlich geklärt werden. Sofern sich der Fahrradfahrer jedoch grob verkehrswidrig verhalten hat ist es in Ausnahmefällen denkbar, dass Ihre Teilschuld sich auf 0 reduziert. Häufiger wird man hier jedoch von einer (geringen) Teilschuld Ihrerseits auszugehen
haben.
Was die Frage der Fahrerflucht angeht ist folgendes zu sagen: Sie sind als Unfallbeteiligter gemäß § 142 StGB dazu verpflichtet, die Feststellung Ihrer Personalien und der Art und Weise Ihrer Beteiligung zu ermöglichen. Ihrer Schilderung entnehme ich, dass es nach dem Unfallgeschehen ein Gespräch zwischen Ihnen und dem Fahrradfahrer gab, im Laufe dessen man sich auf eine Entschädigung in bar geeinigt hat. Sofern der Fahrradfahrer die Sache damit als erledigt betrachtet hat sehe ich darin einen Verzicht auf die Feststellung Ihrer Personalien. Die Strafvorschrift des § 142 StGB dient in erster Linie dazu, den Geschädigten und dessen zivilrechtlichen Ansprüche zu schützen. Sofern der Radfahrer hier mit der Geldentschädigung einverstanden war, ist sein möglicher Schadensersatzanspruch und damit auch der Schutzzweck des § 142 StGB erfüllt.
Im Ergebnis sehe ich daher objektiv hier keine Strafbarkeit wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort im Sinne des § 142 StGB.
Sofern Sie jedoch befürchten, dass der Radfahrer Sie dennoch einer Unfallflucht bezichtigen könnte, wäre es ratsam, den Unfallhergang und auch das anschließende Geschehen schriftlich in einem Vermerk zu fixieren. Theoretisch können Sie den Vorfall auch der Polizei gegenüber anzeigen, so dass dies dort aktenkundig ist. Da Sie objektiv keine Unfallflucht begangen haben, besteht hier kein Risiko einer Strafverfolgung, vorausgesetzt der Radfahrer bzw. dessen Bekannter hatte die Möglichkeit die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Hypothetisch angenommen, der Radfahrer wollte Ihre Personalien haben und Sie hätten dies verweigert und ihm stattdessen Bargeld zugesteckt und hätten sich dann entfernt, sieht das natürlich wieder anders aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt