Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Tatsache ist zunächst, dass Sie nach Ihren Angaben, die Sie so ja offenbar auch gegenüber der Polizei gemacht haben, den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort erfüllt haben. Auch wenn Sie versucht haben, binnen 24 Stunden nach dem Vorfall die Sache aufzuklären, haben Sie tatsächlich erst danach jemanden erreicht, so dass Sie bereits deswegen den § 142 Abs. 4 StGB nicht erfüllt haben, wonach das Gericht die Strafe mildert oder von Ihr ganz absehen kann, wenn Sie die erforderlichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall ermöglicht hätten. Weitere Vorausssetzung wäre zudem ein Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der nach der Rechtsprechung hier ebenfalls nicht vorgelegen haben dürfte und zudem nur einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hatte.
Trotzdem hat dies nicht zwingend zur Folge, dass hier ein Fahrverbot oder gar eine Entziehung der Fahrerlaubnis die Folge ist. Wichtig ist hierbei u.a. die Höhe des Schadens am Gartenzaun. Auch hier fordert das Gesetz in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis, dass ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist. Diese Grenze wird unterschiedlich beurteilt - je nach Gericht wird ein solcher zwischen 1.300 € und 2.500 € Fremdschaden angenommen. Wenn der Schaden am Zaun darunterliegt, können Sie sich also schon einmal begründetet Hoffnung auf einen Erhalt der Fahrerlaubnis machen.
Aber selbst wenn der Schaden darüber liegt, muss es nicht zwingend zu einer Entziehung kommen. Nach Ihrer Schilderung kann Ihnen zugute kommen, dass Sie sich selbst gemeldet haben, bevor Sie ermittelt wurden. Hilfreich kann es auch durchaus sein, wenn der Geschädigte mitteilt, dass er an einer Bestrafung Ihrerseits kein Interesse hat, was ja offensichtlich der Fall ist. Auch eine bereits erfolgte Regulierung des Schadens kann nützlich sein.
Wenn Sie zudem nicht vorbelastet sind, gibt es jedenfalls die nicht unbegründete Hoffnung, eine Einstellung des Verfahrens mit oder ggf. sogar ohne Geldauflage zu erreichen. Dies würde auch eher die Chance eröffnen, ohne einen Regress Ihrer Haftpflichtversicherung aus der Sache herauszukommen (diese fordert bei einer Unfallflucht vielfach eine – zumindest teilweise - Erstattung des an die Gegenseite gezahlten Betrages).
Einen Anlass, Ihren Arbeitgeber zu informieren, gibt es im Übrigen grds. nicht, so dass ich nicht davon ausgehe, dass die Polizei Sie zu diesem Zweck gefragt hat.
Sie müssen am Ende abwägen, ob Sie nicht einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen, um dann das weitere Vorgehen zu besprechen, um dann ggf. Staatsanwalt und Gericht davon zu überzeugen, das Verfahren einzustellen oder zumindest ein Fahrverbot möglichst zu verhindern. Bis dahin sollten Sie dann mit Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht mehr sprechen in der Hoffnung, dass Ihnen Ihre bereits gemachten Angaben bei der Polizei nicht geschadet haben.
Zusammengefasst hängt zunächst viel an der Höhe des Schadens am Gartenzaun. Je geringer dieser ist, umso höher sind Ihre Aussichten, mit einem blauen Auge aus der Angelegenheit herauszukommen.
Sollte sich hier noch eine Rückfrage ergeben oder Sie eine Vertretung benötigen, können Sie mich gerne direkt kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Wird der Schaden am Zaun von einem Gutachter geschätzt oder müssen die Geschädigten einen Reperaturpreis angeben? Wäre es möglich dass ich diese nochma kontaktiere und bitte dem Reperaturpreis möglichst unter 1000 euro zu halten?
Eine grobe Angabe des Schadens erfolgt meist durch die Polizei (die da allerdings auch oft nicht unerheblich danebenliegt). Allerdings erhält der Geschädigte dann regelmäßig die Aufforderung, u.a. zur Schadenshöhe Angaben zu machen und möglichst Gutachten, Kostenvoranschlag oder Rechnungen etc. einzureichen. Diese Angaben nimmt die Staatsanwaltschaft dann als Grundlage. Ein eigenens Gutachten wird von dort regelmäßig nicht eingeholt. Insofern kann es natürlich helfen, wenn der Geschädigte hier entweder einen niedrigen Betrag angibt oder ggf. gar keine Angaben macht. Ob sich der Geschädigte darauf einlässt, den Schaden möglichst gering zu halten, wenn dieser tatsächlich eigentlich höher ist, ist die Frage – in der Regel will ein Geschädigter naturgemäß den Schaden vollständig ersetzt haben. Hier müssen Sie aufpassen, dass Sie den Geschädigten nicht zu sehr „bedrängen". Ich würde vielleicht zunächst einmal nur nachfragen, ob schon bekannt ist, wie hoch der Schaden ist (z.B. auch weil Sie überlegen, diesen selbst zu erstatten, um Ihren Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung zu erhalten), um dann entweder einigermaßen beruhigt zu sein oder weitere Schritte zu überlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt