Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
bei einer Vorladung als Zeuge sind Sie nicht verpflichtet, dort zu erscheinen. Sie können einfach nicht hingehen. In vielen Fällen hören Sie dann von der ganzen Sache nichs mehr.
Sollten Sie von der Staatsanwaltschaft als Zeuge vorgeladen werden, so müssen Sie dort erscheinen und eine Aussage machen. Sie laufen sonst Gefahr, dass Sie von der Polizei zwangsweise vorgeführt werden.
Unter Umständen steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO
zu. Das bedeutet, dass Sie keine Fragen beantworten müssen, mit deren Beantwortung Sie sich selbst belasten. Ob dies der Fall ist, kann ich aufgrund des geschilderten Sachverhaltes nicht beurteilen.
In Anbetracht Ihrer Schilderungen erscheint es zumindest möglich, dass Sie sich mit einer Zeugenaussage selbst schaden können und dann als Beschuldigter geführt werden.
Es ist ratsam, sich an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, der Sie im Falle des Falles verteidigt. Eine ausführliche Beratung zum jetzigen Zeitpunkt ist ebenfalls sinnvoll. Bitte beachten Sie, dass eine seriöse Information in aller Regel erst nach Akteneinsicht möglich ist.
Beachten Sie bitte, dass dieses Forum nur einer ersten Orientierung dient und eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Sollten Ihnen noch etwas unklar sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
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Diese Antwort ist vom 16.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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16.06.2015
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09:15
Antwort
vonRechtsanwältin Alexandra Braun
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