Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut ihrem Arbeitsvertrag fällt der (volle) Treuebonus an, denn Voraussetzung nach dem Vertrag ist lediglich das ungekündigte Arbeitsverhältnis (ohne festzulegen, wie viele Stunden Tätigkeit dafür ausgeübt werden). Es gibt hierzu keine gesetzliche Regelung, außer dem Verbot, Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter zu stellen (§ 4 TzBfG
), so dass tatsächlich der geschlossene Vertrag ausschlaggebend ist. Demzufolge ist der Bonus wegen der Klausel wirklich nur vom Bestand, nicht aber den Konditionen des Arbeitsverhältnisses abhängig. Eine Bonusreduzierung in Abhängigkeit der Stunden wäre nur bei eindeutiger Regelung im Arbeitsvertrag wirksam. Bei ihnen ist aber eine fixe Summe vereinbart, so dass es keine Grundlage einer Reduzierung des Bonus gibt.
Des weiteren gibt es keine Untergrenze für eine Teilzeitbeschäftigung. § 2 TzBfG
liefert eine Definition des teilzeitbeschäftigten Arbeitgebers. Diese lautet:
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
Fazit: Nach ihrer bisherigen vertraglichen Regelung brauchen sie keine Kürzung des Bonus zu befürchten, denn die Bonussumme ist im Vertrag festgeschrieben und ihre Voraussetzung ist lediglich ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2017. Darüber hinaus gibt es keine Mindestgrenze für die abzuleistenden Stunden in Teilzeit. Teilzeitbeschäftigt sind sie, sobald sie weniger als eine Vollzeitkraft ( verglichen zu anderen Arbeitern in ihrem betrieb) arbeiten.
Ich empfehle ihnen, bei Vereinbarung der Teilzeitarbeit insbesondere auf neue Regelungen zum Bonus zu achten, denn sie können einvernehmlich natürlich hier eine abweichende Regelung treffen, wie z.B. die Abhängigkeit von der noch zu leistenden Stundenanzahl, so dass ein Bonus von 3000 € bei 40 Stunden sich bei einer Reduzierung auf z.B. 20 wöchentliche Arbeitsstunden auf 1.500 € reduzieren würde. Sobald sie so einen Vertrag unterschrieben haben, werden sie kaum Chancen haben, gegen seine Wirksamkeit etwas zu unternehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Danke für die ausführliche und schnelle Antwort!
Eine Frage noch: Gibt es eine Untergrenze an Arbeitszeit für ein Angestellten-Verhältnis generell, d. h. kann man z. B. mit einer Wochenstunde angestellt sein?
Lieber Fragesteller,
ihre Nachfrage beantworte ich gern.
Eine Untergrenze für eine Arbeitsstelle im Angestelltenverhältnis gibt es nicht. Unter 400 € ( wie viele Stunden dies sind, müssen sie anhand ihrer Lohnabrechnung bestimmen) kann ein Angestelltenverhältnis jedoch frei von Sozialversicherungsabgaben ( und leider somit auch frei von sozialen Absicherungen) sein, so dass nur 30 % Bundes- Knappschaft durch den Arbeitgeber zu entrichten sind. Doch auch hier kann der Arbeitnehmer auf die Sozialversicherungsfreie Beschäftigung verzichten und Abgaben leisten, so dass er auch komplett versichert ist.
Insgesamt lässt sich also festhalten dass es kein Untergrenze für die Arbeitszeit gibt, dass allerdings hinsichtlich der Sozialversicherung bei Arbeitsverhältnissen bis 400,00 € auf die Sozialversicherung geachtet werden muss.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow