Sehr geehrter Fragesteller,
zu unterscheiden sind zwei Varianten.
Zum Einen kann der effektive Erlös als Grundlage genommen werden und damit ein teures Gutachten vermieden werden.
Zum Anderen kann ein Gutachten eingeholt werden, wenn kein Verkauf zustande kommt oder aus anderen Gründen nicht erwünscht ist.
Wenn der Händler aber in Ihrem Fall zunächst ein Gutachten einholt, welches einen hohen Restwert aufweist und es sodann unter diesem Wert verkauft, macht er sich selbst schadensersatzpflichtig, da es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, das Fahrzeug unter diesem ermittelten Wert zu verkaufen, zumal es weder im Interesse des Händlers, noch in Ihrem Interesse liegt.
Anders wäre es nur dann, wenn zwar der ermittelte Wert bei beispielsweise € 10.000,00 liegt, der Händler allerdings diesen Preis auf dem Markt nachweislich nicht erzielen kann (hier wäre der Händler in der Beweispflicht nachzuweisen, was er an Verkaufsbemühungen unternommen hat). Insofern wäre nur in diesem Fall dann auch der tatsächliche Verkaufspreis zugrunde zu legen.
Vereinfacht gesagt: Es kommt regelmäßig nur auf den tatsächlichen Verkaufserlös an. Wenn allerdings ein Gutachten einen höheren Wert aufweist ist dies nur dann der Fall, wenn der Händler zuvor Verkaufsbemühungen zu diesem gutachterlich ermittelten Preis unternommen hat.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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