Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
Kann sich die ALD auf höhere Gewalt wegen Corona berufen, auch wenn die Bestellung erst im Mai 2020 getätigt wurde?
M.E. nach nicht, denn bereits zum Zeitpunkt der Bestellung war Ihren Vertragspartnern dieser Umstand grundlegend klar, auch wenn niemand konkret wusste, was dessen Auswirkungen sein würden. Bereits im Mai 2020 wurden die grundlegenden Beschränkungen wieder aufgehoben bzw. liefen aus und es wurden nur Verhaltensregeln, wie 1,5 m Abstand und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.
Verschärfende Regelungen wurden auch erst wieder seit November 2020 eingeführt, so dass die Lieferverzögerung sich vorliegend nicht grundsätzlich auf eine sich vorherzusehende höhere Gewalt zurückführen lässt, wenn Ihrem Vertragspartner sich dessen bereits bewusst war bei Vertragsschluss.
Entsprechend der Vereinbarung Punkt II 2) fordern Sie den Leasinggeber binnen einer Frist von 6 Wochen auf den bestellten Wagen unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag bereitzustellen.
Nach Ablauf der Frist treten Sie vom Vertrag zurück. Nein automatisch erfolgt hier keine Erklärung. Die Rücktrittserklärung ist ebenso wie die Kündigung eine empfangsbedürftige bedingungsfeindliche Willenserklärung, die mit Zugang beim Erklärungsempfänger ihre Wirkung entfaltet.
Beide Erklärungen sollten Sie in nachweisbarer Form, eMail, FAX, Einwurfeinschreiben mit Zeugen für den Inhalt des abgesandten Schreibens, zumindest an die ALD übermitteln.
Nach dem Vertragsauszug ist nur der LG (ALD) in Verzug zu setzen, es schadet insoweit aber nicht Ihre Erklärung gegenüber der ALD auch deren Erfüllungsgehilfen, den Händler darüber in Kenntnis zu setzen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen