Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfragen darf ich anhand der Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
1.
Sie müssen sich unverzüglich nach der (bereits erfolgten) Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Dies regelt das SGB III.
Arbeitnehmer, die ihren Job verlieren und ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen möchten, müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich arbeitsuchend melden (§37b Sozialgesetzbuch – Drittes Buch).
Beträgt die Kündigungsfrist weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung erfolgen.
Es kommt daher auf den Bezug von Krankengeld nicht an.
2.
Sie schildern, dass Ihr Arbeitsverhältnis zum 30.11.2009 endet. Erholungsurlaub setzt aber voraus, dass Sie sich in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befinden und arbeitsfähig, also nicht krankgeschrieben, sind. Beides trifft nach Ihren Angaben nicht zu. Sie können also keinen Erholungsurlaub mehr nehmen, sondern Ihnen steht ausschließlich ein Abgeltungsanspruch zu.
Das Bestehen von Resturlaub steht Ihrer Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung auch nicht entgegen. Sie müssen sich dennoch melden.
3.
Die Beantwortung folgt aus der Antwort zu 2.
Sie können die Arbeitslosigkeit nur "verschieben", wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. Z.b. könnte ein Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag helfen, der eine spätere Beendigung unter Urlaubsabgeltung oder Freistellung vorsieht.
Wenn Sie eine solche Regelung mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln können, sollten Sie dafür dringend vor Unterzeichnung anwaltlichen Rat einholen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage zunächst im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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