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Restmietschulden mit Kaution verrechnen?

8. März 2011 18:58 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Sehr geehrte(r) Anwalt/in,

Ich bin per 30.11.2010 aus einer Mietwohnung ausgezogen. Das Abnahmeprotokoll wies keine Mängel auf und ich habe sogar die Wohnung gemalert und den Parkettfußboden, wie gefordert, abgeschliffen und neu versiegelt.
Mir fehlt zwar noch die Betriebskostenabrechnung aber da ich bisher immer Geld zurückerstattet bekommen hatte, gehe ich auch diesmal davon aus.

Nun meine Frage:
Der Vermieter hat mir einen Mahnbescheid zugeschickt wegen der Mietrestschulden von 2 Monatsmieten. Kann ich den Vermieter bitten, die Mietschulden mit meiner Kautionsrückzahlung zu verrechnen?
Der Mieterbund, den ich heute persönlich aufsuchte, meine JA. Da ich mir aber nicht sicher bin und nicht ins Fettnäpfchen treten möchte, bitte ich um eine juristische Antwort.

vielen Dank
M. Kurzbach

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich halte die Auskunft in Ihrer Situation für diskutabel, aber rechtlich riskant.

Die Aufrechnungsbefugnis steht auch bei einem beendeten Mietverhältnis vorrangig dem Vermieter zu. Dies gilt zumindest so lange, wie die Mietkaution noch nicht abrechnungsreif ist. Andernfalls könnte sich der Mieter durch Aufrechnung an der Kaution selbst bedienen und diese z.B. "abwohnen"; dem widerspricht der Zweck der Mietkaution als Absicherung des Vermieters.

Eine Aufrechnung durch den Mieter ist m.E. erst bei Abrechnungsreife zulässig. Diese ist in Ihrem Fall noch nicht sicher erreicht, da noch eine Betriebskostenabrechnung aussteht und auch die Verjährungsfrist des § 548 BGB noch nicht abgelaufen ist.

Selbst wenn Sie sich auf den Standpunkt stellen, aufgrund des Abnahmeprotokolles seien in jedem Fall sämtliche Schadensersatzansprüche des Vermieters ausgeschlossen, wird man dem Vermieter für die Betriebskostenabrechnung zumindest noch eine Sicherheit zubilligen müssen.

Aus dem Umstand, dass in den Vorjahren keine Nachzahlung zu leisten war, können Sie nicht sicher schlussfolgern, dass dies in diesem Jahr wieder der Fall ist. Aufgrund dieser Ungewissheit kann eine Aufrechnung (zumindest teilweise) ins Leere laufen. Es ist daher sinnvoll, dass Sie sich mit dem Vermieter zumindest noch auf eine Restkaution bis zur Abrechnung der Betriebskosten einigen und die Miete insoweit nachzahlen.

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