Sehr geehrte Ratsuchende,
ich halte die Auskunft in Ihrer Situation für diskutabel, aber rechtlich riskant.
Die Aufrechnungsbefugnis steht auch bei einem beendeten Mietverhältnis vorrangig dem Vermieter zu. Dies gilt zumindest so lange, wie die Mietkaution noch nicht abrechnungsreif ist. Andernfalls könnte sich der Mieter durch Aufrechnung an der Kaution selbst bedienen und diese z.B. "abwohnen"; dem widerspricht der Zweck der Mietkaution als Absicherung des Vermieters.
Eine Aufrechnung durch den Mieter ist m.E. erst bei Abrechnungsreife zulässig. Diese ist in Ihrem Fall noch nicht sicher erreicht, da noch eine Betriebskostenabrechnung aussteht und auch die Verjährungsfrist des § 548 BGB
noch nicht abgelaufen ist.
Selbst wenn Sie sich auf den Standpunkt stellen, aufgrund des Abnahmeprotokolles seien in jedem Fall sämtliche Schadensersatzansprüche des Vermieters ausgeschlossen, wird man dem Vermieter für die Betriebskostenabrechnung zumindest noch eine Sicherheit zubilligen müssen.
Aus dem Umstand, dass in den Vorjahren keine Nachzahlung zu leisten war, können Sie nicht sicher schlussfolgern, dass dies in diesem Jahr wieder der Fall ist. Aufgrund dieser Ungewissheit kann eine Aufrechnung (zumindest teilweise) ins Leere laufen. Es ist daher sinnvoll, dass Sie sich mit dem Vermieter zumindest noch auf eine Restkaution bis zur Abrechnung der Betriebskosten einigen und die Miete insoweit nachzahlen.
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