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Reparaturkosten - Wer trägt die Kosten den Kundendienstes ?

| 17. Juli 2007 21:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich habe zuum 01.4.07 eine Mietwohnung mit Einbauküche vom Eigentümer angemietet. Nun ist schon nach kurzer Zeit der Kühlschrank defekt. Nun muss der Kundendienst benachrichtigt werden. Wer trägt die Kosten den Kundendienstes ? In meinem Mietvertrag steht das ich nur 42 € an Reparaturarbeiten zu leisten habe, muss der Rest mein Vermieter zahlen ?

MfG S.

18. Juli 2007 | 14:32

Antwort

von


(42)
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg i.Ts.
Tel: 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Sofern Sie die Wohnung von dem Vermieter mit Einbauküche gemieten haben, trägt primär der Vermieter die Kosten für die Behebung des Kühlschrankes. Allerdings nur, wenn Sie nicht selber den Kühlschrank beschädigt haben, sondern dieser Mangel ohne ihr Einwirken zum Vorschein kam.

In diesem Fall rate ich Ihnen zu folgendem Vorgehen:

Zunächst sollten Sie den Mangel am Kühlschrank Ihrem Vermieter anzeigen (Falls dies noch nicht geschehen ist).

Ohne Rücksprache mit dem Vermieter dürfen Sie den Schaden nicht selber beheben oder einen Elektriker beauftragen. Denn Ihr Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Elektriker zu bezahlen, den Sie eigenmächtig beauftragt haben, wenn er den Schaden billiger hätte beheben können.

Wenn Ihr Vermieter auf Ihre Mangelanzeige nicht in angemessener Zeit reagiert ( angesichts der warmen Temperaturen und der Notwendigkeit eines Kühlschrankes, kann die Frist recht kurz ausfallen z.B eine Woche), müssen Sie ihn noch einmal daran erinnern.

Mahnen Sie ihn aus Beweisgründen auf jeden Fall schriftlich oder per Fax. Wenn er auch darauf nicht reagiert, können Sie den Mangel selbst beseitigen lassen.

Die Kosten dafür muss der Vermieter tragen.

Wichtig für Sie ist noch folgende Information:

Wenn Sie vertraglich Reparaturen bis zu einer Höchstgrenze von 42 € bezahlen müssen und die Rechung für die Reparatur des Kühlschrankes darüber liegt, müssen Sie sich nicht - was viele Mieter oder Vermieter glauben - mit Ihrem Teilbetrag von 42 € beteiliegen, da dann keine Kleinreparatur mehr vorliegt.

Es reicht also, dass die Endrechung über den vereinbarten 42 € liegen, dann muss der Vermieter die volle Rechnungssumme alleine tragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –

Kanzlei Recht und Recht
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg i.Ts.

Fon : 06173 – 70 29 06
Fax : 06173 – 70 28 94

@: kakridas@recht-und-recht.de
web: www.recht-und-recht.de


Rechtsanwalt Alexandros Kakridas

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