Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
In dieser Angelegenheit sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Hier dürfte die Durchsicht der Vertragsunterlagen und der Rechnungen unabdingbar sein.
Vorläufig lässt sich sagen, dass die Forderung dem Grunde nach zu prüfen ist (was hier nicht möglich ist). Ich gehe jedoch davon aus, dass die Rechnungshöhe an sich zutreffend sein dürfte.
Die Frage die sich stellt ist, wer die Reparatur zu bezahlen hat. Offenbar sollten die Leistungen zunächst im Rahmen einer irgendwie gearteten Garantie erbracht werden. Dies wurde von Mercedes abgelehnt, so dass Sie die Kosten tragen müssen.
Auch in der Mitteilung ein teil der Kosten werde zunächst
von der deutschen Niederlassung getragen ist nicht als Anerkenntnis oder Verzicht auf Rückforderung zu sehen. Die Erklärung dürfte nach Ihrer Schilderung eher auf eine Stundung hinaus laufen.
Wenn also keine Eintrittspflicht nach Gewährleistungs- oder Garantie-Gesichtspunkten besteht, werden Sie nach summarischer Prüfung die Rechnung bezahlen müssen.
Das konzerninterne Abrechnen, sehe ich nicht als Problem; im Zweifel können die Forderungen auch abgetreten werden.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass man Ihnen unterstellen wird, dass Sie für Ihren Vater gehandelt haben. Schließlich haben Sie den Reparaturauftrag auf den Namen des Vaters unterschrieben. Sollte Ihr Vater sich darauf berufen, dass Sie vollmachtlos gehandelt haben, würden Sie für die kosten haften. Im Prozess müsste Ihr Vater wahrheitsgemäß vortragen und sich auf die fehlende Vollmacht berufen. Dabei käme Ihr Name sicherlich zu Tage.
Weiterhin gehe ich davon aus, dass Mercedes der Schufa angeschlossen ist und eine entsprechende Meldung erfolgen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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