Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Sind die Einnahmen in 2011 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig?"
Ihr Verdienst aus der selbstständigen Tätigkeit in 2011 in Höhe von 9500 € ist nach § 2
I Nr. 1 SGB VI grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ihrem Beamtenstatus.
Denn die Versicherungsfreiheit aus § 5
I Nr. 1 SGB VI ist tätigkeitsbezogen und gilt nur für Ihre beamtenrechtliche Haupttätigkeit.
Für Sie als Beamter ist diese Tatsache misslich, weil Ihnen eine eventuelle Rente (sofern Sie überhaupt die 60 Monate Pflichtbeiträge in der Deutschen Rentenversicherung erfüllen) von Ihrer Pension abgezogen werden würde und Sie somit Beiträge ohne eine Gegenleistung zahlen.
Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht könnten Sie zwar bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, dieser würde jedoch höchstwahrscheinlich abgewiesen.
Das Hessisches Landessozialgericht hat mit Urteil vom 02.05.2007 einen ähnlich gelagerten Fall zugunsten der Deutschen Rentenversicherung entschieden ( L 1 KR 138/06
). Ebenso das Bayerisches Landessozialgericht( L 6 R 220/09
) mit Urteil vom 11.11.2010. In beiden Urteilen wurde die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.
Eine Versicherungsfreiheit kann auch nicht aus § 5
II SGB VI hergeleitet werden, weil keine Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB IV
für Ihre Einnahmen aus 2011 ersichtlich ist.
Ihre Einnahmen aus 2011 unterliegen damit der Rentenversicherungspflicht.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
haben Sie vielen Dank für Ihre schnelle, umfangreiche und informative Antwort. Das hat mir bereits sehr weitergeholfen.
Gestatten Sie mir bitte folgende Nachfrage(n): Rentenversicherungspflichtig ist doch lediglich der Gewinn, der aus der selbständigen Nebentätigkeit bleibt, richtig? Sofern von den Einnahmen also Kosten bzw. die Übungsleiterpauschale abgezogen werden können, reduziert sich die Bemessungsgrundlage. Von dieser Grundlage (bspw. 7.000 Euro) sind dann 19,9% (d.h. knapp 1.400 Euro) als Beitrag abzuführen, richtig?
Da meine diesbezüglichen Einnahmen in 2012 sicher wieder unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen werden, würde ich gern Vorauszahlungen für den Rentenversicherung vermeiden. Falls dies nicht geht, werden einem die Beiträge im Nachhinein erstattet, sofern ex post tatsächlich Geringfügigkeit vorlag?
Und schließlich: Was genau bedeutet "regelmäßig 400 Euro übersteigt"? Genügt bereits ein Monat, in dem die Einkünfte darüber liegen, oder sind 3-4 Monate im Kalenderjahr erlaubt? Wenn also bspw. in 8 Monaten 200 Euro verdient wurden, in den übrigen 4 Monaten des Jahres dagegen 1.500 Euro, ändert sich dadurch der Sachverhalt?
Herzlichen Dank für Ihre Mühen.
Freundliche Grüße
Nachfrage 1:
"Rentenversicherungspflichtig ist doch lediglich der Gewinn, der aus der selbständigen Nebentätigkeit bleibt, richtig?"
Das sehen Sie richtig. Sie können alle steuerrechtlich erlaubten Möglichkeiten nutzen, um Ihren Umsatz aus der selbstständigen Tätigkeit zu bereinigen. Das bereinigte Ergebnis ist dann Ihre beitragspflichtige Einnahme.
Nachfrage 2:
"Von dieser Grundlage sind dann 19,9% als Beitrag abzuführen, richtig?"
Genau, von Ihren beitragspflichtigen Einnahmen sind dann 19,9 % für das Jahr 2011 abzuführen.
Nachfrage 3:
"würde ich gern Vorauszahlungen für den Rentenversicherung vermeiden. Falls dies nicht geht, werden einem die Beiträge im Nachhinein erstattet, sofern ex post tatsächlich Geringfügigkeit vorlag?"
Die Vorauszahlungen werden Sie vermeiden können, indem Sie darlegen, dass 2011 eine Ausnahme war und sich Ihre Einnahmen 2012 wieder im beitragsfreien Rahmen bewegen werden.
Ansonsten können Sie nach § 210 SGB VI
die Erstattung der Beiträge zu beantragen, wenn im nachhinein die Versicherungsfreiheit Ihrer Einnahmen feststeht.
Nachfrage 4:
"Was genau bedeutet "regelmäßig 400 Euro übersteigt"?"
Das bestimmt sich nach den Geringfügigkeits-Richtlinien, die die Spitzenverbände der Krankenkasse festlegen.
Danach gilt: Schwankt die Vergütung eines Mitarbeiters (etwa saisonbedingt), müssen Sie das voraussichtliche regelmäßige Arbeitsentgelt gewissenhaft schätzen (Geringfügigkeitsrichtlinien B 2.1.1. Abs. 5). Wird demnach die 400-Euro-Grenze im Jahresdurchschnitt (4800 € : 12) nicht überschritten, liegt Geringfügigkeit vor.
Wenn ein Mitarbeiter durch unvorhersehbare Ereignisse ausnahmsweise mehr verdient, dann darf die 400-Euro-Grenze in höchstens 2 Monaten pro Jahr bzw. 50 Arbeitstage überschritten werden, ohne den Status als 400-Euro-Kraft zu gefährden (Geringfügigkeitsrichtlinien B 3.1. Abs. 1).
Wichtig ist, dabei, dass es eben unvorhergesehene Ereignisse sein müssen.
Frage 2:
"Wenn ja, wie bemisst sich der Beitrag?"
Beitragspflichtig sind nicht etwa die gezahlten Honorare, sondern der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte jährliche Einnahmenüberschuss (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben).
Anhand dieses Einnahmenüberschusses stuft Sie der Rentenversicherungsträger durch einen Beitragsbescheid ein.
Als Richtgrößen galten 2011 monatlich:
Mindestbetrag = 79,60 €
Regelbetrag = 445,76 €
halber Regelbetrag = 222,88 €
Höchstbetrag = 955,20 €
Frage 3:
"Wann informiert wer (die Hochschule/ich selbst) die Rentenversicherung über diese Beitragspflicht?"
Dies müssten Sie selbst tun und zwar gemäß § 190 a SGB VI
innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Da Sie dies nach Ihrer Schilderung wohl noch nicht veranlasst haben, sollten Sie dies schnellstens nachholen. Ansonsten riskieren Sie ein Bußgeld nach § 320
I Nr. 1 SGB VI, wenn der Rentenversicherungsträger sich im Rahmen eines Datenabgleichs an Sie wendet. Die Beiträge können 4 Jahre rückwirkend gefordert werden.
Wenn Sie die Meldung jetzt schnellstens nachholen, dürfte nach meiner Einschätzung nicht mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu rechnen sein. Sollte dies wider Erwartens doch der Fall sein, können Sie sich gerne über meine Kontaktdaten an mich wenden.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Ich bitte um Entschuldigung für die zweigeteilte Beantwortung, aber bei mir tauchten plötzlich Probleme bei der Absendung der Antwort auf, weil angeblich die maximale Zeichenzahl erreicht wäre.