Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Sie können sich für die angestellte Tätigkeit nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, da Sie gem. § 1 Abs. 1 SGB VI
pflichtversichert sind und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Beiträge als Gesamtsozialbetrag abzuführen.
Nur für die selbständige Tätigkeit, soweit diese nicht unter § 2 SGB VI
, kann eine Befreiung beantragt werden. Hier gilt dann § 6 Abs. 5 SGB VI
.
Ein Befreiungstatbestand nach § 6 SGB VI
liegt für Sie auch nicht vor.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
Sehen Sie es aber positiv. Aufgrund der Versicherungspflicht erhalten Sie sich Ansprüche auf berufliche und medizinische Rehabilitation sowie Erwerbsminderungsrente.
Aus meiner Beratungspraxis kann ich nur davon abraten, sich komplett aus den sozialen Sicherungssstemen zu verabschieden, denn die privatwirtschaftliche Absicherung verspricht nicht die Glückseeligkeit und kann auch das Angebot der Rentenversicherung im Hinblick auf die sonstigen Leistungen nicht adäquat ersetzen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
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Diese Antwort ist vom 10.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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