Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Die Frage also: handelt es sich bei meiner Frau um "normale" Selbständigkeit, um Scheinselbständigkeit oder um arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit?"
Die Rentenversicherungspflicht bei Selbständigen richtet sich nach § 2 Nr. 9 SGB VI
.
Danach sind Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Diese Voraussetzungen liegen nach Ihrer Schilderung bei Ihrer Frau vor.
Hinzu kommt auch noch die fehlende Marktteilnahme und Eigenwerbung.
Daneben spricht auch die Auslegung des zitierten BSG Urteils für eine rentenversicherungspflicht dieser Tätigkeit.
Auf Antrag hätte man sich anlässlich der Gründung jedoch grundsätzlich für 3 Jahre nach § 6 SGB VI
befreien lassen können.
Dies geht allerdings nachträglich nicht mehr.
Dass daneben eine private Altersvorsorge besteht ist leider irrelevant, weil die Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintritt.
im Ergebnis spricht also alles für eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit.
Frage 2:
" Welches weitere Verhalten würden Sie ggf. empfehlen?"
Ihre Frau sollte der DRV umgehend den sachverhalt zur Kenntnis bringen, um ihre Tätigkeit versicherungsrechtlich korrekt einstufen zu lassen.
Die dazu übermittelten Fragebögen muss ihre Frau wahrheitsgemäß ausfüllen.
Denn kommt der sachverhalt bei einer späteren Betriebsprüfung heraus, so erhöhen sich mögliche Nachzahlungen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 30.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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