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Rentenversicherungspflicht als Supervisor und Coach

| 18. Februar 2012 13:50 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Sehr gehrte Damen und Herren,
ich arbeite als freiberuflicher Supervisor und Coach, gelegentlich bin ich auch als Dozent für eien Bildungsträger tätig, das letzt genannte habe ich der Rentenversicherung nicht mitgeteilt. Ich habe jetzt einen Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung bekommen, indem ich als versicherungspflichtiger Lehrer eingestuft werde und ab 2004 - vorher bin ich als geringfügig Beschäftigter eingestuft worden - Beiträge von insgesamt 48 Tausend Euro nachzahlen soll. Die Berechniungsgrundlage sind offensichtlich pauschale Beträge. ich bitte Sie um Bewertung dieser Situation und Beantwortung folgender Fragen:
Bin ich als Supervisor und Coach rentenversicherungspflichtig und wie verhält sich das zu der "gemischten" Tätigkeit als Dozent, wie kann ich da einen Nachweis führen?
Gelten Verjährungsfristen oder können tatsächlich ab 2001 Forderungen gestellt werden?
Gelten meine individuellen Gewinne oder Pauschalen?
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Leider ist es in der Tat so, dass BfA vor einigen Jahren festgelegt hat, dass Trainer und Dozenten aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrer eingestuft werden müssen (§ 2 SGB VI ).
Individuelle Beratung und Coaching gelten grundsätzlich nicht als Lehrtätigkeit: Berater und Coaches sind also nicht rentenversicherungspflichtig. Allerdings handelt es sich bei der Abgrenzung zwischen Unterricht / Training und Beratung um eine schwierige Gratwanderung.

Wenn Sie Workshops, Firmenschulungen etc anbieten, sollten oder müssten Sie au Ihren Honorarrechnungen nicht eine allgemeine Fortbildung abzurechnen, sondern Problemlösungen und individuelle Mitarbeiterförderung als Inhalt Ihrer Tätigkeit anzugeben. Es besteht auch die Möglichkeit, sowohl die freiberuflich Tätigkeit als Lehrer sowie andere Tätigkeiten wie die als auch die des Coaches auszuüben.

Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als freiberuflicher Lehrer sind sie dazu verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Wenn Sie also als Dozent tätig sind und somit der Rentenversicherungspflicht für Lehrer unterliegt, müssen Sie zukünftig und leider auch für die Vergangenheit Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Sie müssen also mit einer Nachzahlung zu rechnen.

Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine Verjährungsfrist von vier Jahren vor (§ 15 SGB VI ), so dass Sie im schlimmsten Fall Rentenversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren rückwirkend nachzahlen muss. Bei der Beitragshöhe haben Selbstständige die Wahl, einen Regelbeitrag auf Basis der "Bezugsgröße" oder einkommensgerechte Beiträge zu entrichten.

Sie können sich als freiberuflicher Lehrer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen - allerdings ist das nur möglich, wenn die Einnahmen aus fer Dozententätigkeit sehr gering ausfallen. Deshalb kommt diese Variante nur dann in Frage, wenn Ihre anderen Tätigkeiten überwiegen.
Sie müssen in Ihrer Situation versuchen, die Nachzahlung, die wohl unvermeidlich ist, möglichst gering halten. Dies können Sie erreichen, indem Sie sich daruaf berufen, in vielen Fällen als Coach oder Berater tätgi gewesen zu sein. Möglich wäre es auch, mit der BfA einen Vergleich auszuhandeln.

Ich würde Ihnen aber empfehlen, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen. Es muss hier juristisch argumentiert werden und das ist als Laie so gut wie unmöglich. Gern stehe ich hierfür zur Verfügung.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Rückfrage vom Fragesteller 18. Februar 2012 | 20:38

Sehr geehrte Frau Domke,
wenn ich also für den überwiegenden Teil meiner freiberuflichen Tätigkeit als Coach mit Problemlösungen und individueller Mitarbeiterförderung keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen habe, wie kann ich diesen Charakter der Arbeit nachträglich belegen, reichen zum Beispiel Bestätigungen der Auftraggeber, und welches Risiko geh ich ein, wenn ich den kleineren Anteil der Lehrtätigkeiten verschweige.
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2012 | 11:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie müssen durch Rechnungen, Schulungsunterlagen etc. beweisen, dass Sie als Coach und nicht als Lehrer tätig waren. Ich denke, um eine gewisse Summe werden Sie nicht herum kommen. So einfach wird es auch nicht sein, die BfA zu überzeugen, diese lassen sich so viel Geld auch nicht einfach entgehen. Es hängt auch vom Einzelfall ab, welche Nachweise die BfA fordert, sprich wie "eindeutig" Ihr Fall ist.

Vom Verschweigen einer Tätgikeit muss ich Ihnen dringend abraten. Sollte dies heraus kommen, haben Sie strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 20. Februar 2012 | 12:52

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