Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie befinden sich hier in der schwierigen Abgrenzung zwischen Selbstständigen, rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen und „Scheinselbstständigen".
Leider haben Sie hier versäumt, vorab zu Ihrer Tätigkeit eine Statusklärung durch die Rentenversicherung durchführen zu lassen.
Bei der Beurteilung Ihres Status wird auf die Gesamtsituation in Ihrer alten Gesellschaft abgestellt. Dabei steht erkennbares unternehmerisches Handeln und die freie Entscheidung des Unternehmers im Vordergrund. Für eine Scheinselbstständigkeit sprechen z.B. Umsatzvorgaben, Kontrollen, Pflichttermine bei Geschäftspartnern, das Verbot, Untervertreter einzustellen, oder Urlaubsregelungen. Auch wer als Agent keinen Mitarbeiter mit mehr als 400 Euro Lohn beschäftigt und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, gilt im Zweifel als scheinselbstständig. Leider gelten (wie wahrscheinlich in Ihrem Fall) mehrere auftraggebende Konzerne als ein einziger Auftraggeber.
Nachdem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte(BfA)-Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen- kein Verfahren durchgeführt wurde, stellt sich die Frage, wie weiter vorgegangen werden kann, um die Nachzahlungspflicht zu umgehen oder zu vermindern.
Ich empfehle Ihnen hier dringend sämtliche bereits geführte Korrespondenz und Ihren alten Vertrag einem Anwalt zur Durchsicht und Stellungnahme zukommen zu lassen.
Bei dieser hohen Nachforderung muss über den Anwalt alles versucht werden, die Beiträge zu senken oder mit der BfA einen Vergleich abzuschließen. Eine anderer Möglichkeit wäre noch nachzuweisen, dass Sie bzw. Ihr Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Dann tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA ein, vorausgesetzt Sie haben sich zwischen Beginn der Tätigkeit und Erteilung des Bescheides adäquat für den Krankheitsfall und das Alter abgesichert.
Leider ist hier fast jeder Einzelfall anders zu beurteilen, da viele strittige Punkte erst noch von der Rechtsprechung zu klären sind.Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt