Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rentenversicherungspflicht als Einzelunternehmer und Mitunternehmer GbR

| 18. Mai 2012 11:53 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Hallo,

ich bin selbständig Tätig als Handelsvertreter und zeitgleich Mitunternehmer in einer GbR.

Die BfA prüft die Rentenversicherungspflicht für beide Tätigkeiten -unabhängig von einander.

In dem Einzelunternehmen habe ich für die Jahre 2007/2008 nur einen Auftraggeber, ab 2009 zwei Auftraggeber (Verhältnis Umsatz ca. 40:60).
In der GbR haben wir immer zwei bis drei Auftraggeber.
Das Einezelunternehmen, sowie die GbR haben das gleiche Aufgabengebiet- Vertrieb von Laborgeräten-. Beide Betriebe haben keine Mitarbeiter.

Die BfA prüft z. Zt. die Rentenversicherungspflicht der Handelsvertretung und daneben die Rv-pflicht für den Gewinn aus dem Mitunternehmer-Anteil der GbR.

Lt. BfA kann es (im schlimmsten Fall) für den Gewinn aus d. Einezlunternehmen, sowie für den GbR-Anteil-Gewinnanteil nebeneinander zur einer vollen Rentenversicherungpflicht für die Vergangenheit ab 2007 bis in die Zukunft 2012 ff. kommen. Ist das möglich?

Ich bedanke mich vorab für die Antwort.



Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die BfA zieht § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI für eine Prüfung heran. Hiernach unterliegen selbstständig Tätige dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Wenn Sie also keine Arbeitnehmer beschäftigt haben, prüft die BfA erst einmal zu recht. Man unterstellt Ihnen hier möglichweise den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, was bei Handelsvertreter oft der Fall ist. Dies bedeutet, dass Sie als Selbstständiger auftreten, eigentlich aber keiner sind. Bei Handelsvertretern nimmt man an, dass Sie als ein „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger" rentenversicherungspflichtig sind, wenn Sie selber regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Im Wesentlich nur für einen Auftraggeber ist bereits tätig, wer zwar fünf Sechstel seines (selbstständigen) Einkommens von seinem (Haupt-) Auftraggeber, aber weniger als ein Sechstel seines Einkommens von einem weiteren Auftraggeber erhält, so zB. BSG mit Urteil vom 4.11.2009, Az:B 12 R 7/08 R ).

Insofern ist es möglich, dass Nachzahlungen, zumindest aus der Zeit, in der Sie einen Auftraggeber hatten, anstehen. Dass Sie eine GbR betreiben, entbindet Sie hierbei nicht unbedingt von der Rentenversicherungspflicht.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind rechtlich wie Selbstständige zu behandeln, was zur Folge hat, dass Sie mit Ihrem gesamten Einkommen der Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Die Verjährung beträgt nach § 25 SGB IV vier Jahre, allerdings nicht bei vorsätzlicher Vorenthaltung der Beiträge.

Ich kann Ihnen nur raten, unbedingt einen Anwalt einzuschalten, der sich für Sie mit der Rentenversicherung auseinandersetzt und möglicherweise einen Vergleich aushandelt. Es dürfte bei Ihnen ja nicht um geringe Summen gehen.

Gern können Sie mich kontaktieren, eine Mandantierung ist gerade in diesen Fällen ortsunabhängig.


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2012 | 15:52

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Auskunft :-))

D. h. also, dass die Auftraggeber von der Handelsvertretung (Einzelun.) geprüft werden und davon unabhängig die Auftraggeber der GbR. Jede Gesellschaft wird also gesondert betrachtet und nicht alles zusammen.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2012 | 15:59

Sehr geehrte Ratsuchende,

ja genau so ist es. Sie könnten ja theoretisch mit beiden Unternehmungen arbeitnehmerähnlich für jeweils einen Auftraggeber tätig sein.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 18. Mai 2012 | 15:53

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?