Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Leider kann ich Ihnen keine Hoffnung machen, um die aufgeführten Schönheitsreparaturen herumzukommen. Die neueste BGH-Rechtsprechung sagt lediglich, dass starre Fristen für die Durchführung unwirksam sind. Dies betrifft Ihre Frage aber nur am Rande. Als Mieter sind Sie verpflichtet, die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Da Sie leider nichts Schriftliches über den Zustand bei Übernahme der Wohnung haben, hat der Vermieter im Streitfall die besseren Karten.
Ich rate Ihnen, sich im Hinblick auf die für Sie ja auch günstige Fristenregelung in § 17 Nr. 2 gegenüber dem Vermieter auf den Standpunkt zu stellen, dass Schönheitsreparaturen ja nur in der Küche und dem Bad erforderlich seien. Dies ist nur eine Verhandlungsbasis. Sie sollten es m. E. nicht auf eine gerichtliche Entscheidung anlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
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