Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihren Anfragen kann ich Ihnen folgendes mitteilen.
- Muss ich überhaupt renovieren ?
- Ist die Klausel (§14 / Absatz 1) gültig ?
- Wie wirkt sich das fehlende Kreuzchen in §11 / Absatz 4 aus ?
Nach ihrem Mietvertrag sind sie nach zutreffender Auslegung nicht zur Renovierung der Wohnung verpflichtet. Soweit in § 11 des Mietvertrages nicht angekreuzt ist, ob der Mieter oder der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen übernehmen soll, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, nach welcher der Vermieter alle Lasten der Mietsache, mithin auch die Schönheitsreparaturen, zu übernehmen hat.
Hieran ändert auch nichts der handschriftliche Zusatz die Mieträume seien bei Beendigung zu renovierten. Obwohl es sich hier um eine handschriftliche Ergänzung handelt, ist diese als Formularklausel anzusehen, es sei denn, dies wurde individuell mit Ihnen vereinbart. Da die Ergänzung nur eine einseitige Verpflichtung ihrerseits ohne ersichtliche Gegenleistung enthält, ist grundsätzlich von einer unwirksamen Formularklausel auszugehen. Unwirksam ist die Klausel deshalb, weil sie nicht auf den Grad der Abnutzung abstellt. Auszugsrenovierungsklauseln sind jedoch nur wirksam, wenn sie den Mieter nur für den Fall zur Renovierung verpflichten, dass, aufgrund des Zustandes der Mietsache, tatsächlich eine Renovierung erforderlich ist.
Da Sie nicht zur Renovierung verpflichtet sind, ist für Sie die Tatsache, dass im Falle einer bestehenden Renovierungspflicht die Bohrlöcher zu verschließen sind, nicht von Relevanz.
- Wie verhalte ich mich nun richtig ?
Es ist gut, das Sie die Wohnung und sämtliche Schlüssel bereits zurückgegeben haben. Damit haben sie alle Verpflichtungen hinsichtlich der Rückgabe der Wohnung bereits erfüllt. Der Aufnahme eines Übergabeprotokolls bedarf es nicht. Letzteres dient ohnehin allenfalls der Beweiserleichterung für den Vermieter. Sollte dieser nämlich Schadensersatzansprüche behaupten, ist der für das Vorliegen derselben beweispflichtig.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Hr. Brorsen,
erteinmal vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Eine kurze Frage habe ich allerdings noch. Was versteht man im allgemeinen unter einer individuell vereinbarten Klausel ?
Mir wurde der Mietvertrag mit der handschriftlichen Ergänzung zur Unterschrift vorgelegt. Weitere Absprachen in mündlicher oder schriftlicher Form über Art & Ausführung der Renovierung gibt es nicht bzw. habe ich nicht unterschrieben. Gilt das dann als individuell vereinbart ?
Falls nicht bin ich ja zu keiner Renovierung verpflichtet. Muss ich das dem Vermieter nochmals mitteilen oder kann ich mich absolut passiv verhalten ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Eine individuelle Vereinbarung liegt nur von, wenn der Inhalt der Klausel vom Vermieter ernsthaft zur Disposition gestellt worden ist. Wurde der Vertrag einfach nur zur Untershcrift vorgelegt und dann von Ihnen unterschrieben, liegt keine individuelle Vereinbarung vor.
Da Sie nicht zur Renovierung verpflichtet sind, können Sie sich auch einfach passiv verhalten und abwarten, ob der Vermieter noch Forderungen stellt.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt