Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Es wäre – nach Ihrer Schilderung – die Pflicht des Vermieters gewesen, die Wohnung in Stand zu halten bzw. die Renovierungsarbeiten zu tätigen. Diese dem Vermieter zuzuordnende Pflicht kann nämlich nur dann auf den Mieter durch AGB abgewälzt werden, wenn dem Mieter dabei nicht ein „Mehr“ an Pflicht aufgebürdet wird.
So hat der BGH mehrfach entschieden und damit den sog. „starren Fristen“ in AGB eine Absage erteilt. Sie wären also gut beraten gewesen, jegliche Arbeiten zu verweigern.
Wenn Arbeiten – auch ohne Rechtspflicht – übernommen werden, müssen diese ordnungsgemäß ausgeführt werden. Dies kann die Gegenseite jetzt für sich geltend machen.
An Ihrer Stelle würde ich nunmehr gegenüber dem Vermieter wie folgt argumentieren: Schon gar keine Verpflichtung zu Renovierungsarbeiten, da Klausel im Vertrag unwirksam. Entgegenkommen Ihrerseits: Übernahme von 20 %, da Sie sich an Ihr Wort halten. Frist setzen und mit Anwalt und Klage drohen.
Ich gehe davon aus, dass einen Einigung in Ihrem Sinne dann möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Ich verstehe Ihre Argumentation nicht ganz.
Ich kann nicht nachvollziehen, dass wenn keine Verpflichtung zur Renovierung meinerseits bestanden hat, ich hier auf entbindung der Renovierungskosten klagen kann. Ich habe ja die Arbeiten übernommen und nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Ich habe die Dübellöcher wie mit dem Vermieter abgesprochen verschlossen, zusätzlich habe ich Tätigkeiten ausgeführt, die er nicht aufgetragen hatte und die seiner Meinung nach den Schaden verursachten (Streicharbeiten). Das macht er nun gegen mich geltend. Es hätte zwar wegen der Flecken etc. alles gestrichen werden müssen, ich habe dafür jedoch keine Beweise, da ich diese Stellen schon übermalt hatte.
Wenn diese Verpflichtung meinerseits nicht bestanden hatte und diese Klausel unwirksam ist, habe ich doch trotzdem diesen Schaden verursacht. Muss ich den Schaden nicht tragen, weil er hier falsch gehandelt hat und mir diese Aufgabe übertragen hat, was er nicht hätte tun dürfen? Mit welcher Begründung kann ich hier klagen und was (die komplette Kostenübernahme durch den Vermieter?) kann ich hier einklagen?
Präzisieren Sie bitte Ihre Argumentation nochmals.
MFG Schaile
Meiner Argumentation liegt der Gedanke zu Grund, dass eine Arbeit – zu deren Ausführung auch keine Verpflichtung bestanden haben mag – ordnungsgemäß auszuführen hat. Ansonsten macht man sich schadensersatzpflichtig.
Der Vermieters begründet seinen Schadensersatzanspruch aus der Schlechtausführung von freiwilligen (da keine Verpflichtung bestand, s. o.) Renovierungsarbeiten. Er ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn Ihrerseits keine Pflichtverletzung erfolgt wäre. Fraglich ist nur, ob er bei pflichtgemäßem Verhalten Ihrerseits besser gestanden hätte, als jetzt. Dies ist die streitentscheidende Frage: Da es originäre Pflicht des Vermieters ist, die Mietsache Instand zu halten (das beinhaltet ebenso Renovierungsarbeiten), hätte er die Wohnung womöglich nach der Füllung der Bohrlöcher streichen müssen. Oder er hätte die vereinzelten Flecken durch die Spachtelmasse in Kauf genommen.
Da sich aus dem oben Gesagten ein Prozessrisiko ergibt, habe ich den Verhandlungsweg mit Ihrem Vermieter vorgeschlagen. Stellen Sie ihm gegenüber dar, dass es seine Pflicht war, die Wohnung zu renovieren, da die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam war (zitieren Sie das einschlägige Urteil des BGH, welches Sie problemlos im Internet finden werden). Ihr Angebot, 20 % der Kosten zu übernehmen, soll einen Gerichtsprozess verhindern.
Ich hoffe, ich konnte mich dieses Mal verständlicher ausdrücken.
Viel Erfolg wünscht
RA Timm