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Renovierungsarbeiten durch Malerbetrieb?

20. Dezember 2007 02:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich wohne in meiner Wohnung seit dem 1. April 2005 und habe gekündigt. Während der Mietzeit habe ich keine Renovierungen durchgeführt. In meinem Mietvertrag sind feste Fristen für Schönheitsreparaturen angegeben (s.u.).

Meine Fragen:
1.) Muss ich die Wohnung bei Auszug renovieren?
2.) Müssen die Renovierungsarbeiten durch einen Malerbetrieb ausgeführt werden
oder können wir selbst renovieren?
3.) Falls ich nicht renovieren muss, aber der Vermieter auf eine Renovierung besteht: wie soll ich mich verhalten?

In meinem Mietvertrag stehen folgendes:

§ 7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses

1. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.

2. Der Mieter verpflichtet sich, währen der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschl. Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.

3. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen
(Renovierungsfristen) der Fall:

a) Heizkörper einschl. Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Aussentüren von innen. -> 5 Jahre

b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken -> 5 Jahre

c) Neuanbringung von Rauhfasertapeten -> 10 Jahre

Bei Nebenräumen innerhalb der Wohnung (z.B. Speise- oder Besenkammer) verlängert sich die Frist um 2 Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnung zu erbringen.


§ 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug

1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen ( wie in § 7 aufgeführt) aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter
nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die genannten Fristen keine starre Fälligkeitsregelung darstellen:

a) Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; Liegen Sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%, länger als fünf Jahre 90%;
Bei Berechnung des Kostenersatzes für das Entfernen und Anbringen von Rauhfasertapeten sowie das Lasieren von Naturholztüren und Fenstern gelten folgende Prozentsätze: Länger als 1 Jahr 15%, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 30%, länger als 4 Jahre 40 %....

b) Für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze maßgebend:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück 14% der Kosten gemäß Voranschlag; länger als 2 Jahre zurück 28%, länger als 3 Jahre zurück 42% ...

c) Die Regelung nach a) und b) tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind.

2. Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen gem. Ziff. 1a) und b) durch vollständige Vornahme der Schönheitsreparaturen ( wie in § 7 Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.

3. Der Vermieter kann im Übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den
Mieter.

Vielen Dank im Voraus

20. Dezember 2007 | 02:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Regelungen über die Renovierung bei Auszug sind unwirksam, weil es sich (trotz der Bezeichnung) um starre Fristen handelt.
Daher müssen Sie nicht bei Auszug renovieren.

Sie können die (nicht verpflichtende) Renovierung auch selbst vornehmen, müssen aber die fachhandwerkliche Qualitäten erreichen.

Wenn der Mieter darauf besteht, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen.

Auch unabhängig davon sollten Sie den Vertrag einen Anwalt vorlegen, weil Verträge oft weitere Klauseln enthalten, die so nicht erkennbar sind.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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