Sehr geehrte Ratsuchende,
1. Die Ausführungspflicht der Instandhaltungsreparaturen und Schönheitsreparaturen trifft grundsätzlich den Vermiter, soweit sie nicht wirksam laut Mietvertrag auf den Mieter übertragen wurde
§ 535 BGB
.
D.h. ist in dem Mietvertrag keine Klausel enthalten, wonach der Mieter, ihr Freund die Schönheitsreparaturen übernehmen soll, so ist dafür der Vermieter zuständig. Danach darf der Vermieter keine Schönheitsreparaturen verlangen.
2. Schönheitereparaturen sind jedoch Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die nur durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Ist eine solche oben genannte Klausel im Mietvertrag enthalten, so braucht der Mieter nicht mehr an Schönheitsreparaturen bezahlen oder durchführen, als er selbst verwohnt bzw. abgenutzt hat.
Bezogen auf die Reinigung der Fenster müsste ihr Freund in diesem Fall den Grad seiner Verschmutzung wieder beseitigen bzw. die Reinigungskosten übernehmen .Aber nur falls er sich vertraglich dazu verpflichtet hat.
3. Ist der Schimmel auch während eines vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung durch ihren Freund enstanden, so handelt es sich um eine Schönheitsreparatur für die er auch nur dann einzustehen hat, wenn er sich dazu vertraglich verpflichtet hat und die oben genannte Klausel zur Übernahme der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vorliegt.
4. Ist der Schimmel jedoch durch einen vertragswidrigen Gebrauch des Schlafzimmers entstanden, weil ihr Freund z.B. zuwenig oder falsch gelüftet hat, so sollte er den ursprünglichen Zustand dieses Raumes wiederherstellen. Anderenfalls macht er sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig.
5. Wirksam ist eine Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach Zeitpunkt der letzten länger als ein Jahr zurückliegenden Schönheitsreparatur einen angemessenen Teil der Kosten zu tragen hat. Danach darf der Vermieter den Mieter beim Auszug anteilig an den Kosten der Schönheitsreparaturen beteiligen.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine erste rechtliche Bewertung des Falles handelt und bei zusätzlichen oder weggelassenen Informationen, diese Bewertung ganz anders ausfallen kann.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen