Sehr geehrte Ratsuchende,
der Kollege hat mit seinem Hinweis sicherlich Recht. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes kann ich Ihnen jedoch einen kurzen summarischen Überblick zu Ihren Fragen geben.
Die von Ihnen bzw. dem Vermieter angesprochenen Vereinbarungen sehe ich einerseits in der Abrede zur Räumung der Wohnung zum Monatsende und andererseits im Mietvertrag. Sie müssen m.E. die Wohnung lediglich in besenreinem und nicht weiter renoviertem Zustand verlassen, so sich aus dem Mietvertrag nicht tatsächlich etwas anderes ergibt.
Soweit die Wohnung vorher weiß gestrichen war, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass sie aufgrund der starken farblichen Abweichungen wieder in den originalen Zustand zurück zu versetzen ist. Hierfür spricht die mietvertragliche Formulierung „beim Auszug ist die Wohnung in dem gleichen Zustand wieder abzugeben“. Warten Sie hier am Besten den Abnahmetermin ab und machen bei der Gelegenheit ggf. eigene Schadensersatzpositionen (Kosten des Umzugs, etc.) geltend. Schließlich ist der Vermieter seinen mietvertraglichen Pflichten, eine mangelfreie Wohnung zu stellen, nicht nachgekommen.
Hinsichtlich der 600,00 € dürften Sie einen Anspruch auf Vertragsanpassung aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben, § 313 BGB
. Gegebenenfalls erklären Sie die Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen (s.o.).
Mit freundlichen Grüßen,
RA Ralf Kunold
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