Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Möglicherweise ist die Klausel über die Schönheitsreparaturen trotz der fehlenden starren Fristen unwirksam, wenn Ihnen die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und Sie auch keinen Nachlass für die von Ihnen durchzuführende Anfangsrenovierung erhalten haben.
War die Wohnung bei Einzug renoviert, gilt Folgendes: In keinem Fall dürften Sie stark farbig angestrichene Wände zurück lassen. Die Wände müssen in hellen, neutralen Tönen gestrichen sein, da man annimmt, dass eine Mehrzahl der Nachmieter stark farbige Wände ablehnt. Sollten einzelne Wände in einem Raum stark farbig gestrichen sein, müssten Sie die anderen Wände auch anstreichen, um diese farblich anzugleichen.
Haben Sie die Wohnung in hellen neutralen Farben gestrichen, gilt Folgendes: Letztlich nur ein Malermeister sagen, ob die Wohnung aktuell renovierungsbedürftig ist. Am AM Besten Sie suchen hier jemanden, der bei den Gerichten als Sachverständiger bestellt wird und entsprechend vereidigt ist. Dieser könnte Ihnen dann ein Privatgutachten erstellen und mitteilen, ob Sie streichen müssen. Für das Gutachten müssten Sie mit Kosten von einigen hundert Euro rechnen.
In Bezug auf den defekten Wasserhahn und den Abfluss gehe ich davon aus, dass es sich um Abnutzungsschäden handelt, Ihnen also kein Verschuldensvorwurf bezüglich der Schäden zu machen ist. Diese müssen Sie nur ersetzen, wenn in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist, dass Sie Kleinreparaturen bezahlen müssen. Die Klausel darf Ihnen zudem höchstens Reparaturkosten in Höhe von 8 % der Jahresbruttomiete und EUR 100,00 je Einzelfall zumuten, bei manche Gerichte einen strengeren Maßstab anlegen.
Wenn Sie während der Mietzeit Reparaturen am Objekt vorgenommen haben, die eigentlich dem Vermieter oblagen, wäre es denkbar, dass Sie auch jetzt noch Ersatz verlangen. Ich bitte jedoch die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 zu beachten. Sie müssen Ihre Forderungen also spätestens ein halbes Jahr nach Rückgabe der Wohnung einklagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen