Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.
1.Renovierung:
Eine Endrenovierungsklausel, nach der der Mieter die Wohnung bei Auszug fachmännisch renoviert zurückzugeben hat, ist unwirksam BGH VIII ZR 308/02
).
Ihre Renovierungspflicht hängt davon ab, ob es sich um eine Formularklausel handelt oder ob die Klausel individuell verhandelt wurde.
Zu Formularklauseln hat der BGH entschieden, dass diese unwirksam sind, da sie den Mieter durch die unbedingte Renovierungspflicht unangemessen benachteiligen.
Wurde die im Anhang des Mietvertrages geregelte Renovierungspflicht jedoch von Ihnen und dem Vermieter individuell ausgehandelt, so entfaltet sie Wirkung und eine Renovierung müßte stattfinden.
Ob und in wieweit die von Ihnen zitierte Regelung allerdings wirksam ist, ließe sich abschließend nur bei Kenntnis des Mietvertrages sagen.
2. Farbe:
Die Wände dürfen grds.auch farbig sein, wobei die Wände jedoch nicht bunt sein sollten. Es sollten dezente, helle Farben verwendet werden.
Auch dürfen die Wände nicht zu uneinheitlich gestrichen sein.
3. Streichen von Fussleisten, Fenster, Türen, Türrahmen:
Das Streichen von Fussleisten, Türen, Tür- und Fensterrahmen gehört zu den zu leistenden Schönheitsreparaturen, wenn es sich bei o. g. Klausel um eine Individualklausel handelt.
Grds. gilt, dass der Mieter die Wohnung in dem Zustand übergeben muss, den sie bei Einzug hatte.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Diese Antwort ist vom 14.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.05.2008
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13:25
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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