Sehr geehrter Fragensteller,
§ 440 BGB bestimmt:
"Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
Die Regel ist also, dass man den Verkäufer 2 Nacherfüllungsversuche geben muss. Erst dann darf man zurücktreten.
Klar ist, dass der Verkäufer vortragen könnte, dass Sie selber mit dem Lackieren das Problem verursacht oder verschlimmter haben. Im Regelfall bestellt ein Gericht dann einen Sachverständigen, um dies zu beurteilen. Die Rücktritt hindert dies nur, wenn der Gegner den entsprechenden Beweis führen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Vielen Dank! Das heißt also für uns, dass wir den Verkäufer ein zweites Mal um Nachbesserung bitten. Besteht das Problem weiterhin, können wir vom Vertrag zurücktreten und der Händler muss den vollen Kaufpreis erstatten oder eine Ersatzlieferung anbieten? Ich denke, dass sich der Händler schwer tun wird, zu beweisen, dass das Lackieren Einfluss auf den Geruch des Möbels hat, da es sich nur um die Rückwände handelt und der Austausch hier beim Bett schon zu keiner Verbesserung geführt hat.
Sehr geehrter Fragensteller,
"Vielen Dank! Das heißt also für uns, dass wir den Verkäufer ein zweites Mal um Nachbesserung bitten. Besteht das Problem weiterhin, können wir vom Vertrag zurücktreten und der Händler muss den vollen Kaufpreis erstatten oder eine Ersatzlieferung anbieten?"
korrekt.
"Ich denke, dass sich der Händler schwer tun wird, zu beweisen, dass das Lackieren Einfluss auf den Geruch des Möbels hat, da es sich nur um die Rückwände handelt und der Austausch hier beim Bett schon zu keiner Verbesserung geführt hat."
Das ist anzunehmen. Dem pflichte ich bei.
MfG RA Saeger