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Skonto Abzug bei Reklamation der Ware und verspäteter Zahlung?

4. September 2017 16:12 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Denise Gutzeit

Zusammenfassung

Ist es rechtlich zulässig, dass Kunden, die Ware reklamieren und erst nach Klärung des Problems bezahlen, sich den Skontoabzug von 3% gewähren?

Kunden können den Skontoabzug nur in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der festgelegten Skontofrist die vollständige Zahlung leisten. Die Skontofrist beginnt mit dem Zugang der Rechnung beim Kunden. Bei Reklamationen könnte kulanterweise ein Skontoabzug gewährt werden, wenn das Problem auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist. Der Kunde trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seiner Zahlung und den Beginn der Skontofrist. Bei verschiedenen Zahlungsmethoden (Barzahlung, Scheck, Überweisung, Einziehungsermächtigung) muss die entsprechende Leistungshandlung innerhalb der Skontofrist erfolgen.

Hallo,

wir vertreiben Kleidungsstücke an Händler. Also im B2B Bereich. Auf unseren Rechnungen steht:

"Bei Zahlung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsstellung 3% Skonto.
Zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge."

Nun ist es so, dass einige Kunden nach Erhalt der Ware diese reklamieren und die Ware dann erst bezahlen, sobald das Problem geklärt wurde z.B. durch Umtausch der Ware oder Gutschrift. Dennoch möchten die Kunden sich dann die 3% Skonto abziehen.

Ist dies rechtlich gesehen in Ordnung? Wie würden Sie uns in solchen Fällen empfehlen vorzugehen?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Insoweit die Reklamierung und Bezahlung innerhalb Ihrer gesetzten Skontierungsfrist liegt, dürfte ein Abzug angemessen sein.
Ist dies nicht der Fall, sollten Sie Ihre Vertragspartner darauf hinweisen, dass die Skontierungsfrist bereits abgelaufen ist. Man könnte den Vertragspartner ggf. kulanter Weise entgegen kommen, wenn die Reklamation aufgrund eines Verschuldens Ihrerseits erfolgte, also Zuviellieferung/Falschlieferung o.ä.

Grundsätzlich gilt zum Skontoabzug nach ständiger Rechtsprechung, dass allein die Skontierungsfrist und dessen Schriftlickeit maßgeblich ist.

Der Skontoabzug ist nur auf der Grundlage einer entsprechenden Skontovereinbarung zulässig.

Der Zahlungspflichtige ist nur dann zum Skontoabzug befugt, wenn er innerhalb der Skontofrist die berechtigte Forderung des Zahlungsempfängers in vollem Umfang befriedigt.

Zur Berechnung der Skontofrist kommt es auf den Zugang der Rechnung beim Zahlungspflichtigen an. Zugegangen ist die Rechnung dem Zahlungspflichtigen dann, wenn sie so in dessen Bereich gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Rechnung Kenntnis zu nehmen. Dies ist beim Einwurf in einen Briefkasten zu gewöhnlichen Geschäftszeiten der Fall. Bei der Einlegung von Postsendungen in ein Postschließfach geht die Rechnung dem Zahlungspflichtigen an dem Tag zu, an dem nach der Verkehrsanschauung mit einer Abholung zu rechnen ist. Rechnungen, die in einem Postschließfach zur Abholung bereit gelegt werden, sind am Tag des Bereitlegens zugegangen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung auch noch an diesem Tag abgeholt zu werden pflegen.

Der Zahlungspflichtige, der einen vereinbarten Skontoabzug vornehmen will, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit seiner Zahlung und damit auch für den Beginn der Skontierungsfrist, also auch für den Zeitpunkt des Rechnungszugangs.

Zur rechtzeitigen Zahlung hat der Zahlungspflichtige innerhalb der Skontofrist die erforderliche Leistungshandlung vorzunehmen. Eine Barzahlung ist bis zum Ende der Skontierungsfrist direkt gegenüber dem Zahlungsempfänger zu leisten, um Skonto ziehen zu dürfen. Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck innerhalb der Skontofrist dem Zahlungsempfänger zugehen. Bei einer Zahlung durch Banküberweisung muss die Überweisung innerhalb der Skontofrist in Auftrag gegeben werden. Erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger eine Einziehungsermächtigung, muss die Erteilung der Einziehungsermächtigung innerhalb der Skontofrist erfolgen. In den Fällen der Scheckzahlung, der Überweisung und der Zahlung durch Einziehungsermächtigung kommt es deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift des Geldbetrages, sondern auf die rechtzeitige Leistungshandlung an.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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