Sehr geehrte/er Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.Unabhängig davon, ob wir hier vom Kauf (§ 433 BGB
) oder Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB
) ausgehen, sind in beiden Fällen die Vorschriften des Kaufrecht anwendbar. Die von Ihnen begehrte Rechtsfolgen kämen hier nur in Betracht, wenn Ihnen eine Mangelhafte Sache i.S.d § 434 BGB
geliefert wurde.
Der von Ihnen bestellte Schrank wäre demnach mangelfrei, wenn er bei Gefahrübergang (Übergabe) die vereinbarte Beschaffenheit hätte. Dies setzt logischerweise voraus, dass überhaupt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des zu liefernden Schrankes zwischen Ihnen und dem Verkäufer getroffen wurde. Nach Ihrem Vortrag wurde vereinbart, dass der Schrank bzw. die Blende so beschaffen sein soll, dass die Therme jederzeit gewartet und bedient werden kann. Diesen Zweck erfüllte der gelieferte Schrank jedoch nicht. Zum einen weil dieser Zweck nach Ihrem Vortrag nur durch Verunstaltung des Schrankes (ganze Seite Absägen, Türenfunktionalität eingeschränkt) erreichbar gewesen, zum zweiten weil man für die Wartung der Therme komplizierte Schraubarbeit vorrichten müsste. Kurz gesagt, der Schrank war schlecht abgemessen bzw. konstruiert. Ein Mangel i.s.d. § 434 I, S. 1 BGB
liegt hier vor.
2. Die Montage war meines Erachtens Teil des Leistungspakets, so dass ich hier nicht davon ausgehe, dass die Montagefirma, die von dem Verkäufer selber beauftragt wurde Arbeitsentgelt von Ihnen verlangen wird.
3. Die von Ihnen begehrten Rechtsfolgen der Minderung und des Schadensersatzes verlangt grundsätzlich die vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung. Da jedoch nach Ihrem Vortrag der Verkäufer sich weigert Ihnen weiter zu helfen, wird die Fristsetzung entbehrlich. Sie können also den Kaufpreis ohne weitere Handlungen mindern.
4. Der geminderte Kaufpreis ergibt sich, wenn man das Produkt aus dem Wert der mangelhaften Sache und dem vereinbarten Kaufpreis durch den Wert der mangelfreien Sache dividiert: (wirklicher Sachwert) x (vereinbarter Kaufpreis)/(mangelfreier Sachwert) = (geminderter Kaufpreis). In der Praxis kann zur Vereinfachung der Wert der mangelfreien Sache mit dem vereinbarten Kaufpreis gleichgesetzt und als Minderungsbetrag derjenige Betrag angenommen werden, der zur Behebung des Mangels erforderlich ist.
5. Sie können eine andere Firma mit der Montage beauftragen und die Kosten als Schadensersatz gem.: § 281 BGB
vom Verkäufer verlangen. Dieses Recht haben Sie laut Gesetz auch neben der Minderung.
6. Sollten Sie in der Sache prozessieren wollen, so bedenken Sie bitte dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Mangelhaftigkeit der Sache (Schrank) gelangen kann, denn diese ist in Ihren Fall eine Wertungsfrage.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
"2. Die Montage war meines Erachtens Teil des Leistungspakets, so dass ich hier nicht davon ausgehe, dass die Montagefirma, die von dem Verkäufer selber beauftragt wurde Arbeitsentgelt von Ihnen verlangen wird."
Die Montage war kein Teil des Lestungspakets. Da es meine ERSTE in Deutschland gekaufte Küche war, ging ich davon aus, dass ich die Aufbau allein schaffe. Was natürlich nicht ganz der Fall war. Besonders, wo ich festgestellt habe, dass der Schrank keine Aufbaueinleitung hat. Der Verkäufer wies mich darauf hin , dass eine Küchenmontage fundierter Tischlerkenntnisse erfordert, die mir (wie oben beschrieben wurde) für zusätlisches Entgelt angeboten werden konnte. Und zwar genau von der Montagefirma, die auch sonst diese Küche aufgebaut hätte, wenn ich die Leistungspaket bei der Lieferung in Anspruch genommen hätte. Da ich auf Nummer sicher gehen wollte, habe ich sogar 3 Wochen Wartezeit in Kauf genommen.
In Email der Verkäufer steht wie folgt: " Wir werden die die Firma Krüger mit der Montage des Umbauschranks der Therme beauftragen. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand. Die Terminvereinbarung erfolgt sobald Sie uns den Auftrag schriftlich bestätigt haben".
Der vergebliche Aufwand war da, den Monteure auch zugegeben haben. Nach einem darauf folgenden Telefonat mit dem Leiter "Logistik u. Kundendienst" der Verkäuferfirma wurde mir einziege für mich aber unpassende Lösung vorgeschlagen, die außerdem nur nach der Vorauszahlung ganzen Aufwandes idH von 400 € geschehen wäre.
Die Frage lautete also: Die Dienstleistung wurde nicht erbracht.Sollte ich jetzt zahlen, wenn die Firma mich abmahnt?
Danke
Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte um Entschuldigung, wegen der feiertagsbedingte Verzögerung meiner Antwort.
Es sind folgende Aspekte zu beachten:
1. Ein Vertrag zwischen Ihnen und der Montagefirma kam nach Ihrer Darstellung nicht zustande. Vielmehr ist der Verkäufer der Vertragspartner der Montagefirma geworden, denn nach Ihrer Darstellung hat der Verkäufer der Montagefirma den Auftrag zur Montage erteilt. Es ist also nicht zu erwarten, dass die Montagefirma sie anmahnt.
2. Sollte das der Fall werden, dass ist folgendes zu beachten: Die Frage ob ein Entgelt für die gescheiterte Arbeit zu zahlen wäre oder nicht, hängt davon ab, wie man den Montagevertrag rechtlich einordnet. Zu fragen wäre also, ob der durch den Montagevertrag alleine die Montagetätigkeit oder Montageerfolg geschuldet werden soll. Ordnet man den Montagevertrag dem Dienstvertrag zu, so wird auch für die gescheiterte Arbeit ein Entgelt zu zahlen sein, denn beim Dienstvertrag wird eine Tätigkeit und kein Erfolg geschuldet. Unstreitig wird der Montagevertrag aber dem Werkvertrag zugeordnet. Geschuldet wird also nicht bloß ein Montageversuch, sondern Montageerfolg. Da in Ihrem Fall der geschuldete Montageerfolg ausgeblieben ist, haben Sie das Recht auf Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem.: § 320 BGB
. D.h. für Sie, dass Sie nicht zahlen müssen, solange Montage nicht erfolgreich ausgeführt wird. Da der Verkäufer sich weigert Ihnen weiter zu helfen, wird dazu nicht kommen. Machen Sie diese Einrede gegenüber der Montagefirma, falls diese Sie anmahnt. Vergessen Sie auch den Hinweis nicht, dass Sie nicht Vertragspartner der Montagefirma geworden sind.
3. In Ihrem Fall sollten Sie den Gesamtpaketpreis mindestens um die Montagekosten kürzen. Die Gegenseite wird versuchen sich damit zu rechtfertigen, dass Sie den Eintritt des Montageerfolgs vereitelt hätten, in dem Sie dem Montagevorschlag Absage erteilt haben. Sie könne in diesem Fall entgegnen, dass Ihre Weigerung durchaus gerechtfertigt war, weil:
1. Die Vorgeschlagene Montage, nur unter Verunstaltung des bestellten Schrankes möglich war (Absägen der Seiten) und den Vereinbarten Vertragszweck nicht erfüllte (Freie Zugang zur Therme).
2. Die Vorgeschlagene Montage war nicht Kindersicher.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
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