Hallo, guten Tag.
Im September 2008 habe ich für meinen Bruder, seine Frau und 2 Kinder eine Reise per Internet gebucht.
Die Reise soll am 28.07.09 angetreten werden. Dauer 2 Wochen.
Im April 09 hat sich mein Bruder von seiner Familie getrennt.
Daraufhin wollte ich die gebuchte Reise stornieren.
Nach Mitteilung des Reiseunternehmers wäre eine Stornierung möglich, dafür aber 70 Prozent des Reisepreises fällig, da ich einen so genannten -Packaging- Vetrag gebucht hatte.
Das wären an Stornokosten ca. 1.800,- Euro.
Nach Rücksprache mit dem Reiseunternehmen, kamen wir überein, daß anstelle meines Bruders nun ich die Reise mit dem Rest der Familie antrete. Die Namensänderung kostet hierfür 219,- Euro.
Nun habe ich die neu erstellten Reiseunterlagen mit der Namensänderung erhalten.
Allerdings wurde der eigentlich im 09/08 gebuchte Vetrag geändert.
Lt. Vetrag vom Sept. 08 war für die beiden Kinder eine Kinderermäßigung von 100% gebucht.
In dem neuen Vetrag sind es nur noch 70% p. Kind.
Das macht einen Preisunterschied von gesamt 664,- Euro.
Nun meine Frage:
Kann ich von dem Vetrag aufgrund der Mehrkosten zurücktreten, oder den alten, eigentlichen Vetrag fordern ?
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
Sie sind nach Rücksprache mit dem Reiseunternehmen und durch die Namensänderung gem. § 651 b BGB
in den bereits bestehenden Reisevertrag Ihres Bruders eingetreten.
Damit gilt grds. der ursprüngliche Vertrag zu den bereits gebuchten Bedingungen, wobei allerdings Mehrkosten, die aufgrund der Umbuchung entstehen, durch den Übernemer des Vertrages zu zahlen sind, gem. § 651 b II BGB
.
Eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises ist daher nur zulässig, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises bereits im bestehenden Reisevertrag vorgesehen ist.
Des weiteren ist eine Erhöhung des Reisepreises nur in Ausnahmen zulässig. Hierzu zählen eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren, eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse.
Eine personenbedingte Erhöhung ist gesetzlich in § 651 a IV BGB
nicht vorgesehen.
Sie können daher gegenüber dem Reiseunternehmen auf Zahlung des ursprünglichen Reisepreises bestehen bzw. bei nichteinlenken des Reiseunternehmens wohl auch vom Vertrag zurücktreten.
Etwas anderes würde sich aufgrund von §651 b II BGB
ausnahmsweise ergeben, wenn die nun mitreisenden Kinder schon aufgrund ihres Alters nicht mehr in den Genuß der 100% Kinderermäßigung kommen könnten, d. h. älter sind als die bereits vorher auf die Reise gebuchten Kinder.
Rechtsanwältin Wibke Türk Fachanwältin für Familienrecht